Abschied
von schönen Internet-Adressen?
Rechtsanwalt Tobias H.
Strömer (Januar 2000)
Als
das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Urt. v. 13.02.97, 6 W 5/97 –
wirtschaft-online.de) im Februar 1997 entschied, dass wenigstens für
Internet-Adressen wie "wirtschaft-online.de", "versicherungen.de" oder "handwerker.de",
deren Second Level Domain aus freihaltebedürftigen, generischen
Begriffen besteht, auch vor Gericht gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt
zuerst", atmeten viele Domain-Inhaber erleichtert auf. Andere, die
nämlich, denen es nicht vergönnt war, eine dieser seit jeher besonders
begehrten Adressen zu ergattern, ärgern sich bis heute darüber, dass
ihnen ein Auftritt unter solchen Adressen verwehrt bleibt.
Drei Jahre nach der richtungsweisenden Entscheidung
des OLG Frankfurt/Main hat nun auch das Hanseatische Oberlandesgericht
im Hamburg zu der Frage Stellung genommen, ob solche Domains wirklich
der behalten darf, für den sie zuerst registriert wurden (Hans. OLG,
Urt. v. 13.07.99, 3 U 58/98 – mitwohnzentrale.de). Die Richter haben die
Ansicht ihrer hessischen Kollegen aber nicht bestätigen wollen. Sie
haben sich ganz im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, dass die
Registrierung begehrter Adressen, die "freihaltebedürftige" Begriffe
ohne ergänzende Zusätze enthalten, wettbewerbswidrig ist. Es verstoße
gegen das in § 1 UWG verankerte Gebot lauteren Wettbewerbs, solche
Domains unter Ausschluss von Konkurrenten nutzen zu wollen. Das
Ausnutzen der Angewohnheit von Internet-Nutzern, auf gut Glück
Suchwörter mit einer Top-Level-Domain zu verbinden und "mitwohnzentrale.de"
einzugeben, wenn Nachweise zum Mitwohnen gesucht werden, sei Ausdruck
von Verhinderungs-, nicht von Leistungswettbewerb.
Das lässt sich hören, ist aber trotzdem falsch. Wem
es gelingt, das letzte freie Büro am Jungfernstieg in Hamburg zu
ergattern, der verbessert dadurch auch zu Lasten aller später Kommenden
seine Wettbewerbsposition. Wettbewerbswidrig ist sein Verhalten deshalb
noch lange nicht. Und wer es – ob berechtigt oder nicht – geschafft hat,
den Begriff "Webspace" als Marke schützen zu lassen, der kann es mit
gerichtlicher Billigung allen anderen verbieten lassen, ihre eigenen
Produkte so zu bezeichnen. Das ist aber nicht weniger missbilligenswert
als die Registrierung einer generischen Domain, zumal es sich bei der
Vergabe von Internet-Adressen eigentlich um nichts anderes handelt als
eine Absprache zwischen zwei Privaten – dem Domaininhaber und der
privatrechtlich organisierten und von staatlicher Seite nicht einmal
ansatzweise legitimierten Vergabestelle für Internet-Domains.
Ob dem Hanseatischen Oberlandesgericht klar ist,
was es mit seiner sportlichen Entscheidung angerichtet hat, ist nicht
ganz klar. Tatsache ist, dass es eine Vielzahl von Domaininhabern gibt,
die – auch im Vertrauen auf den Bestand des bereits 1996 ergangenen
Urteils des OLG Frankfurt - in der Vergangenheit Dutzende von
interessanten Domains für sich haben registrieren lassen. Um die mag es,
so höre ich den einen oder anderen sagen, nicht schade sein. Wer mit
knappen Domains spekulierte, ist eben selbst schuld. Aber was ist mit
Existenzgründern, die aus lauter Furcht, ihre Wunschdomain könnte schon
namens- oder markenrechtlich für andere geschützt sein, auf
beschreibende Adressen wie "kfz-handel.de" oder "kommunikationsrecht.com"
ausgewichen sind? Wie mögen sich wohl die fühlen, die gerade erst für
teures Geld Domains wie "recht.de" oder "museumsführer.com" gekauft oder
ersteigert haben. Immerhin hat das Landgericht Essen (Beschl. v.
22.09.99, 11 T 370/99) gerade erst deutlich gemacht, dass Domains frei
handelbar und damit wie alle anderen Rechte auch pfändbar sind. Wie mag
es den Kollegen ergehen, die in der naiven Hoffnung, eine interessante
Adresse zu besitzen, in der Vergangenheit mit großem Engagement und
Erfolg unter "anwalt.de", "rechtsanwalt.de" "kanzlei.de" oder "online-recht.de"
attraktive Angebote aufgebaut haben?
Welche Domains – die Frage sei erlaubt – darf der
Internetnutzer denn überhaupt noch für sich registrieren lassen?
Markenrechtlich geschützte Begriffe dürfen in der Adresse nicht
vorkommen, selbst dann nicht wenn die Domain noch gar nicht genutzt
wird. Schließlich besteht nach Ansicht der Gerichte immer die Gefahr,
dass die Domain eines Tages doch für Zwecke genutzt wird, für die
anderweitiger Schutz besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.97, 34 O
91/96 – epson.de) Städtenamen scheiden ohnehin aus, selbst dann wenn es
sich um "com"-Domains handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.06.99, 6 U
62/99 – badwildbach.com), wohl auch, wenn sie den Zusatz "-online"
tragen (vgl. dazu LG Hamburg, Urt. v. 13.01.99, 315 O 478/99 –
welt-online.de). Selbst der eigene Name kann nicht ohne weiteres für die
Adressierung der eigenen Internet-Präsenz genutzt werden, jedenfalls
dann nicht, wenn es bekannte Namensvettern gibt, die Wert auf die Domain
legen (OLG Hamm, Urt. v. 13.01.98, 4 U 135/98 – krupp.de; München, Urt.
v. 25.03.99, 6 U 4557/98 – shell.de). Und vor allem: Die meisten
Nachnamen sind bereits vergeben. Oft sogar an Domaininhaber, die den
Namen gar nicht führen, nach Ansicht der Gerichte aber trotzdem nicht
verpflichtet sind, die Adressen herauszugeben (LG Bonn, Urt. v.
22.09.97, 1 O 347/97 – detag.de; Urt. v. 13.05.98, 34 O 27/98 – glass.de).
Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte sich jetzt
rasch einig werden und die Frage nach der Zulässigkeit der Registrierung
generischer Adressen ein für allemal entscheiden. Anwälte und Mandanten,
die das Internet geschäftlich nutzen möchten, würden es ihnen danken.