Ist Telefonsex sittenwidrig?
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (August
1999)
Für viel Aufsehen sorgte vor kurzem eine Entscheidung
des OLG Stuttgart. Die Richter haben die Deutsche Telekom AG mit einer Klage auf Zahlung
von 26.000 DM für die Inanspruchnahme von Telefonsex-Angeboten abgewiesen. Nach
Ansicht des Gerichtes ist der Telefonsex-Vertrag sittenwidrig, da die Telekom für solche
Gespräche nicht nur die technischen Möglichkeiten bereit stelle, sondern durch das
Kassieren der bei 0190-Servicenummern höheren Gebühren als Inkassostelle des Anbieters
tätig sei. Sie beteilige sich daher "in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen
Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts". Die Vorinstanz hatte diesen Aspekt
anders bewertet und den Kunden zur Zahlung in voller Höhe verurteilt.
In dem diesen Rechtsstreit endgültig
abschließenden Urteil stellt das OLG Stuttgart entscheidend darauf ab, dass von einer
wertneutralen und völlig untergeordneten Hilfstätigkeit der Telekom wegen der
Gebührenteilung und der Herstellung des Kontaktes zwischen dem Telefonsex-Anbieter und
den Kunden nicht die Rede sein kann. Also beteilige sie sich zum Zwecke der
Gewinnerzielung an sittenwidrigen Geschäften.
Diese Entscheidung ist eine notwendige Folge
des aktuellen Diskussionstandes um die Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen. Die
Frage, ob Telefonsex sittenwidrig und entsprechende Verträge deshalb unwirksam sind, hat
die Gerichte wiederholt beschäftigt. Maßgeblich ist dabei, "das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht denkenden Menschen" diese Art von Verträgen mißbilligt.
Die Gerichte vertreten dabei unterschiedliche Ansichten. Die einen sehen einen Verstoß
gegeben, da die jeweilige Mitarbeiterin zum Objekt herabgewürdigt und zugleich im
Intimbereich zur Ware gemacht wird. Das Landgericht Mannheim spricht in diesem
Zusammenhang gar von einem "Wortbordell". Die Gegenansicht weist darauf hin,
dass anders als bei Prostitution oder bei einer Peep-Show beim Telefonsex
der visuelle Reiz fehle, so dass die Anbieterin dem Anrufer nicht ausgeliefert sei. Eine
Herabwürdigung der Person zur bloßen Ware sei wegen des fehlenden unmittelbaren
persönlichen Kontakts nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt ebenfalls für
Sittenwidrigkeit ausgesprochen, weil die Gesprächspartnerin für den Anrufer nichts
anderes sei als eine "Gesprächsnummer". Selbst dann, wenn keine
Sittenwidrigkeit vorliege, soll das vereinbarte Entgelt ähnlich wie bei der
Heiratsvermittlung jedenfalls nicht erfolgreich eingeklagbar sein. Anbieter solcher
Dienste sollten also tunlichst Vorauskasse verlangen. Sittenwidrig und deshalb unwirksam
sind übrigens auch Verträge über die Vermarktung und den Vertrieb von
Telefon(sex)karten und der Kauf eines Telefonsex-Vermittlungs-Unternehmens.