Hartes Recht für weiche Ware
Rechtsreferendar Jörg Heidrich (März 1999)
Nahezu
jeder Computernutzer hat es schon einmal erlebt: Man schält ein neugekauftes Programm
voller Erwartung aus der stets zu aufwendigen Verpackung, installiert es und es
läuft nicht. Natürlich liegt der Grund dafür nicht immer in dem Programm selbst.
Dennoch gibt es auf dem Markt auch eine Menge Software, die mit Fehlern behaftet ist oder
zu dem vorgesehen Zweck gar nicht oder nur bedingt tauglich ist. In diesem Fall stehen
Ihnen als Kunden Ansprüche gegen den Verkäufer zu, die nachstehend erläutert werden.
Wonach richten sich die Rechte des
Käufers?
Bei "Software von der Stange", also
den normalen, im Geschäft erhältlichen Standardprogrammen, wird zwischen Käufer und
Verkäufer ein Kaufvertrag geschlossen. Das sind solche Computerprogramme, die für eine
Vielzahl von Anwendern entwickelt wurden, ohne auf die speziellen Bedürfnisse einzelner
Rücksicht zu nehmen, also etwa Betriebssysteme, Textverarbeitungssoftware oder Spiele.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich daher nach den §§ 433 ff. BGB, dem Kaufrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Prinzipiell gilt also vom rechtlichen Standpunkt für
den Kauf von Software nichts anderes als für den Erwerb eines Neuwagens oder einer
Müslipackung. Bei Software erwirbt der Käufer das Eigentum an dem Datenträger
(Diskette, CD-ROM) und das Recht der Nutzung des Programmes (Nutzungslizenz). Im Gegenzug
wird der vereinbarte Kaufpreis fällig.
Dagegen wird beim Erwerb von
individualisierter Software zwischen Hersteller und Käufer ein sogenannter Werkvertrag
nach den §§ 631 ff. BGB abgeschlossen. Bei solchen, speziell auf die Wünsche des Kunden
zugeschnittenen oder umgearbeiteten Programmen gelten daher die Gewährleistungsregeln des
Werkvertragsrechtes. Diese dürften aber für den "Normalkunden" nur äußerst
selten interessant werden.
Rechte des Käufers beim Kauf von
Standardsoftware
Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag im
Prinzip einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Überlassung einer mangelfreien Ware. Ist
die Software mit Mängeln behaftet, die deren Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zwecke
wesentlich beeinflußt, so kann der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend
machen, die sich aus dem Kaufrecht ergeben. Ein Mangel kann vorliegen, wenn die Nutzung
des Programmes ohne erkennbare Ursache zum Abbruch des Arbeitsvorganges führt, so dass
bereits gewonnene Arbeitsergebnisse verlorengehen. Hierzu gehört aber auch eine
fehlerhafte Dokumentation in den beigelegten Unterlagen des Programms oder die
Untauglichkeit, die vorausgesetzten Arbeitsgänge ablaufen zu lassen. Ein aktuelles
Beispiel ist etwa die Untauglichkeit eines neugekauften Finanzprogramms, in EURO zu
rechnen.
In solchen Fällen hat der Kunde verschiedene
gesetzliche Vorgehensweisen gegen den Verkäufer. Zu nennen sind hier vor allem Ansprüche
auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (sog. Wandlung), Minderung des Kaufpreises und unter
Umständen auch auf Schadensersatz. Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises dürfte
beim Erwerb von Software kaum eine Rolle spielen. Wer will schon einen Teil des
Kaufpreises zurück, wenn das erworbene Programm nicht oder nur teilweise läuft? Auch
eine Reparatur der Software wird bei Standardprogrammen in der Praxis nicht vorkommen,
schließlich kann sich etwa ein Kaufhaus kaum einen Programmierer leisten, der den
neuesten Bugs eines tausendfach verkauften Spieles beseitigt.
Auch ein Umtausch des Programmes (sog.
Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB) ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.
Allerdings wird ein Umtausch unserem Käufer kaum helfen, wenn der Fehler in der
Programmierung der Software selbst liegt, also nicht etwa nur der Datenträger defekt ist.
In diesem Fall bleibt aber immer noch der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages, der
sich aus § 462 BGB ergibt. Dem Käufer hat also das Recht, von dem Kaufvertrag
zurückzutreten und den Kaufgegenstand gegen Rückerstattung des Kaufpreises
zurückzugeben.
Vom Verkäufer zugesicherte
Eigenschaften
Das Gesetz gibt dem Käufer die Ansprüche
nicht nur bei einem erheblichen Fehler der Kaufsache, sondern auch beim Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft. Zusätzlich zu den Ansprüchen auf Wandlung und Minderung
besteht in diesen Fällen auch noch ein Schadensersatzeinspruch. Eine Eigenschaft ist nur
dann zugesichert, wenn der Verkäufer erkennbar nicht nur die Gewähr für das
Vorhandensein der Eigenschaften übernehmen will, sondern auch für die Folgen des Fehlens
dieser Eigenschaften eine Haftung übernimmt. Dasselbe gilt entsprechend für die
Zusicherung, dass ein bestimmter Fehler nicht bestehe.
Erklärt Ihnen beispielsweise ein Verkäufer
ausdrücklich auf Nachfrage, ein Textverarbeitungsprogramm könne auch ausländische
Schriften darstellen, so gilt diese Eigenschaft als zugesichert und wird damit Inhalt des
geschlossenen Kaufvertrages. Allgemeine Anpreisungen ("einfachste
Benutzeroberfläche", "superschnelle Grafikkarte") sind dagegen nicht
ausreichend. Auch Angaben in Prospekten und Katalogen stellen in der Regel nur
Beschreibungen der Sache und keine Zusicherung dar.
Haftung für Shareware, Public Domain
und Freeware
Bei Shareware-Programme kommt in der Regel
nach einer Erprobungszeit ein Vertrag zwischen dem Anbieter des Programms und dem Erwerber
zustande, wenn dieser sich entschließt, die Registrierungsgebühr zu bezahlen. Zwar ist
die genaue rechtliche Einordnung dieses Vertrages derzeit noch ungeklärt. Es dürften
aber wohl die Regeln über die Gewährleistung aus dem Kaufrecht entsprechend gelten.
Treten also Fehler an dem Programm zutage oder es entspricht nicht den ausdrücklichen
Zusicherungen des Verkäufers, so kommen die oben genannten Ansprüche in Betracht.
Dabei spielt es bei Shareware auch von der
rechtlichen Seite keine Rolle, ob sie die Software in einem Geschäft oder über das
Internet beziehen. Im zweiten Fall wird dann der Hersteller und nicht der Verkäufer Ihr
Anspruchsgegner und es entstehen die selben Rechte. Probleme gibt es allerdings in dem
Fall, wenn die Software aus dem Ausland bezogen wird. Da eine Rechtsverfolgung im Ausland
zeitaufwendig und teuer ist, muss in den meisten Fällen davon abgeraten werden.
Rechtlich weitgehend ungeklärt ist dagegen
die Haftung für fehlerhafte Public-Domain-Software und Freeware. Einigkeit besteht wohl
darüber, dass ein Kaufvertrag zwischen Nutzer und Hersteller nicht zustande kommt, da ja
für das Programm kein Geld gezahlt werden muss. Entsprechend bestehen auch keine der oben
genannten Ansprüche, wenn Sie die Software aus dem Internet herunterladen.
Anders sieht die rechtliche Lage wie auch bei
Shareware dagegen aus, wenn sie derartige Programme von einem Händler erwerben, etwa in
Form der bekannten PD- und Freeware-Sammlungen. In diesem Fall kommt zwischen Ihnen und
dem Verkäufer wieder ein Kaufvertrag zustande, so dass Sie auch die oben dargelegten
Ansprüche haben.
Haftung bei Viren
Computerviren werden in Public-Domain- und
Shareware-Programmen ebenso gefunden wie in Original-Standardprogrammen. Wer
virenverseuchte Programme vorsätzlich oder fahrlässig verbreitet und somit das Eigentum
(z.B. die Hardware) oder ein sonstiges Recht (z.B. das Nutzungsrecht an einer Software)
eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Dieses bestimmt sich aus § 823 BGB, dem sogenannten Deliktsrecht.
Dies gilt sowohl für den Hersteller des
Programms als auch für den Verkäufer der Software. Zusätzlich kann sich auch gerade im
Bereich der Shareware-Distribution zusätzlich eine Haftung des Händlers ergeben, der
verschiedene Programme auf einem Datenträger als Zusammenstellung verkauft. Der Händler
haftet zudem noch aus Kaufrecht, da man bei einem Virenbefall in jedem Fall von einem
erheblichen Fehler an der Software ausgehen kann.
Vorgehensweise bei Mängeln an
gekaufter Software
Ist die von Ihnen gekaufte Software defekt
oder fehlt ihr eine von dem Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, sollten Sie
sich zunächst an den Händler wenden. In den allermeisten Fällen wird dieser bereits von
sich aus aus Kulanzgründen das Programm zurücknehmen und Ihnen die Kaufsumme
entsprechend vergüten.
Weigert sich der Verkäufer, das Programm
zurückzunehmen, so sollten Sie grundsätzlich schriftlich reklamieren. Senden Sie ihm ein
Aufforderungsschreiben, in dem sie die Mängel der Software kurz darlegen und
ausdrücklich eine Aufhebung des Kaufvertrages und Rückerstattung des von Ihnen gezahlten
Geldes fordern. Den Brief sollten Sie aus Beweiszwecken per Einschreiben/Rückschein
schicken. Wichtig ist, dass Sie dem Verkäufer in diesem Brief eine Frist zur
Rückerstattung des Kaufpreises setzen, wobei 14 Tage angemessen und ausreichend sind.
Reagiert Ihr Händler auch auf dieses Schreiben nicht, so bleibt Ihnen letztendlich nur
der Gang zu einem Gericht. Zu einem Prozeß über Standardsoftware sollten Sie es aber nur
kommen lassen, wenn Sie sich Ihrer Sache sehr sicher sind und gute Beweise vorlegen
können.
Kaufen Sie die fehlerhafte Software im
Ausland, so haben Sie dagegen praktisch keine oder nur sehr geringe Chancen, Ihren
Anspruch auch durchzusetzen. In jedem Fall sollten Sie aber den Verkäufer oder Hersteller
zunächst einmal anschreiben und freundlich Ihre Reklamation vortragen. In vielen Fällen
wird Ihnen hierdurch auch schon geholfen.