Moderne Pranger im Internet
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (November 1999)
Juristen werden
nicht müde, Anbietern und Nutzern im Internet immer wieder eindringlich
klarzumachen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. So recht
glauben mag uns Juristen das aber kaum jemand. Anders ist es nicht zu
erklären, dass Mandanten immer wieder darauf hinweisen, so richtig
geregelt sei das im Internet ja alles noch gar nicht.
Auf dieser
offensichtlich falschen Vorstellung dürfte es auch beruhen, dass das
weltweite Netz neuerdings auch als Plattform für das ungenierte
Beschimpfen von Zeitgenossen herhalten muss. Das allein erstaunt weniger
als die Tatsache, dass auch deutsche Anbieter offensichtlich ohne
jedes Unrechtsbewusstsein beleidigende Beiträge veröffentlichen und
versuchen, die Attraktivität ihrer Seiten über Werbebanner in klingende
Münze umzuwandeln.
Die Idee, die
solchen modernen Prangern zu Grunde liegt ist einfach: Wer immer sich
über einen Mitbürger geärgert hat, neigt dazu, seinem Ärger Luft zu
machen und was bietet sich da besser an, als das weltweite Forum, das das
Internet bietet. Wer (angeblich) seinen Mitmenschen Böses zugefügt hat,
muss fortan dulden, dass sein Verhalten in aller Öffentlichkeit
angeprangert wird.
Die Klagen lassen
dabei wie sollte es auch anders sein regelmäßig jede
Objektivität vermissen. Teilweise unter voller Namens- und Adressnennung,
teilweise unzulänglich kaschiert, gehen die Angriffe häufig unter die
Gürtellinie. Die Rede ist dann von "der kleinen braunen
Schlampe", die den Autor des Beitrags sitzengelassen hat oder von dem
"Drecksack von Nachbarn", der es auch noch gewagt hat,
(erfolgreich) seine Rechte einzuklagen. Nachbarn werden ebenso beschimpft
wie Kollegen, Ex-Freunde, Anwälte oder Mitarbeiter von Behörden. Der
Anbieter solcher Foren ergänzt die Beiträge hier und da dann noch durch
hämische Hinweise. Die Betroffenen selbst ahnen meist gar nichts von
ihrer Bloßstellung im Internet und erfahren erst nach Wochen und Monaten
davon, dass sich ganz Deutschland über sie amüsiert.
Um es vorweg zu
nehmen: Solche Angriffe gegen die eigene Person muss sich
selbstverständlich niemand gefallen lassen. Erlaubt sind solche Seiten
ausschließlich dann, wenn jede Individualisierung eines Betroffenen
völlig ausgeschlossen ist. Dazu reicht es nicht aus, dass Vor- oder
Nachnamen abgekürzt werden, wenn aus dem übrigen Sachzusammenhang eine
Identifizierung ohne weiteres möglich ist. Gibt es etwa in Hückeswagen
nur einen einzigen A. B., der als Kellner im Café "Donaublick"
beschäftigt ist, dann reichen diese Angaben zur Individualisierung des
Opfers ohne weiteres aus. Erst recht gilt das natürlich dann, wenn
zusätzlich zum Beitrag ein (häufig kompromittierendes) Foto
wiedergegeben wird, bei dem lediglich die Augenpartie durch einen
"Schambalken" knapp abgedeckt wird. Eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt aus juristischer Sicht immer dann
vor, wenn auf Grund eines Beitrags oder einer Abbildung in irgendeiner
Weise Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind.
Maßgebliches Kriterium ist die Erkennbarkeit. So hat es die
Rechtsprechung sogar für ausreichend gehalten, dass ein
Bundesligatorwart, der von hinten im Trikot seines Vereins dargestellt
wird, weil jeder Kenner der Szene weiß, um wen es sich handelt.
Ausreichend soll es sogar sein, wenn zwar das Gesicht des Abgebildeten
nicht erkennbar, auf dem Bild aber die Schwester klar erkennbar abgebildet
ist und es daher für Bekannte naheliegt, dass es sich bei der Person um
ihren Bruder handelt. Bei den meisten Beiträgen auf Pranger-Seiten im
Internet ist eine Identifizierung jedenfalls durch persönliche Bekannte
des Betroffenen ohne weiteres möglich und natürlich auch gewollt.
Wäre es anders, machte die Wiedergabe des Beitrags ja auch gar keinen
Sinn.
Wenn bei dem
verletzenden Beitrag zusätzlich ein Foto des Opfers wiedergegeben wird,
kommen im übrigen zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch solche aus dem Kunsturheberrechtsgesetz hinzu.
Hiernach ist die Abbildung von Fotos einer Person ohne deren Einwilligung
fast immer unzulässig. Auch die Berufung auf Meinungs- und Pressefreiheit
hilft dem Betreiber der Site natürlich nicht. Zum einen kann sich nicht
jeder, der eine Website im Internet betreibt, auf
"Pressefreiheit" berufen. Zum anderen finden die aus den
grundsätzlich geschützten Positionen herleitbaren Rechte ihre Schranke
dort, wo Persönlichkeitsrechte Betroffener verletzt werden. Auch
Zeitungsverleger achten deshalb sehr genau darauf, ob die in der Zeitung
abgebildeten Personen ihr Einverständnis mit einer Abbildung des Fotos
erklärt haben. Ausnahmen gelten dort, wo der Abgebildete eine Person der
Zeitgeschichte oder nur Teil einer Personenmenge ist.
Falls die Bilder den
Abgebildeten in einer Weise zeigen, die geeignete ist, die Intim- oder
Privatsphäre zu verletzen, ist sogar schon das Herstellen der Fotos
also nicht erst die Veröffentlichung oder sonstige Verbreitung ohne
Einwilligung zulässig. Niemand muss es sich gefallen lassen, das er nackt
oder auch nur heimlich fotografiert wird.
Wer sich im Internet
auf einer Pranger-Seite wiedererkennt, kann sowohl vom Betreiber der
Website als auch vom meist allerdings namentlich nicht bekannten
Autor des Beitrags Unterlassung verlangen. Zudem haften sowohl der
Domain-Inhaber als auch der Webhosting-Betreiber, von dem Zeitpunkt an, an
dem sie Kenntnis von dem Angebot erhalten. Mit dem bloßen Löschen der
angegriffenen Texte muss sich der Betroffene dabei nicht begnügen. Er hat
Anspruch darauf, dass die für die angegriffenen Inhalte Verantwortlichen
eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgeben.
Sie verpflichten sich darin, den Beitrag nie wieder zu veröffentlichen
und eine Strafe typischerweise in Höhe von 5.000,00 DM bis 10.100,00
DM zu zahlen, falls es doch noch einmal geschieht. Wer diese
strafbewehrte Erklärung nicht abgeben möchte, riskiert den Erlass einer
gerichtlichen einstweiligen Verfügung.
Wer andere beleidigt
oder verleumdet, begeht damit natürlich auch einen Verstoß gegen
strafrechtliche Vorschriften. Betroffene können deshalb immer auch
Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Das hat den
besonderen Charme, dass eine Strafanzeige anders als eine anwaltliche
Abmahnung keine Kosten auslöst und zudem die Staatsanwaltschaft durch
Beschlagnahmung und Durchsuchung beim Betreiber unter Umständen ermitteln
kann, wer den angegriffenen Beitrag verfasst hat.
Wem durch eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung ein messbarer materieller Schaden
entstanden ist, etwa dadurch, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hat,
kann diesen Schaden gerichtlich einklagen. Das gilt schließlich auch für
ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei die Gerichte bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung von Fotos, in Deutschland Ersatzansprüche zwischen
5.000,00 DM und 20.000,00 DM zu sprechen.
In diesem Zusammenhang soll
natürlich nicht verschwiegen werden, dass die erfolgreiche Geltendmachung
von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen voraussetzt, dass der
Pranger-Betreiber bekannt und unter einer deutschen Adresse zu erreichen
ist. Die Rechtsverfolgung im Ausland verursacht Kosten, die so hoch sind,
dass eine Geltendmachung von Ansprüchen regelmäßig unwirtschaftlich
erscheint. Auch hier kann aber eine Strafanzeige Wunder wirken, da die
Ermittlungsbehörden, wenn sie denn hinreichend motiviert sind, über viel
bessere Möglichkeiten verfügen, als der Betroffene selbst. Unabhängig
hiervon bleibt natürlich zu hoffen, dass auch die Betreiber solcher
"Pranger-Seiten" endlich merken, dass den betroffenen Opfern in
vielen Fällen völlig ungerechtfertigt Leid zugefügt wird. Eine
Überprüfung der eingereichten Beiträge auf ihren Wahrheitsgehalt hin
findet nämlich fast nie statt. Wer als Betroffener die Löschung eines
Beitrags verlangt, erntet dafür häufig auch noch Spott und Häme. Die
Betreiber solcher Sites sind nicht gemeinnützige "Robin Hoods"
sondern zielen allein auf hohe Besucherzahlen und damit lukrative
Werbeeinnahmen ab.