Pfändung von Internet-Domains
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Mai
1999)
Das Internet-Recht ist wieder um eine Facette reicher: Das Amtsgericht
Gladbeck (13 M 56/99) hat fünf Internet-Domains gepfändet. Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erging auf Antrag eines Rechtsanwalts, der eigene
Honorarforderungen eingeklagt hatte. Da der Schuldner bereits die eidesstattliche
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (also den "Offenbarungseid")
abgegeben hatte, schienen die Domains das einzig verbliebene Vermögen zu sein.
Vermutlich war sich das Amtsgericht gar nicht
bewusst, dass es mit der Pfändung völlig neue Wege ging. Soweit bekannt, handelt es sich
immerhin um die erste Pfändung von Domains in Deutschland überhaupt. Unangenehmste Folge
für den Schuldner: Er kann bis zur Aufhebung der Pfändung ohne Zustimmung
des Gläubigers keine Veränderungen am Recht an den Domains mehr vornehmen, sie also
insbesondere nicht mehr auf Dritte "übertragen". Die DENIC e.G. ist allerdings
nach wie ratlos, welche weiteren Folgen mit der Pfändung verbunden sind. Das Gericht
untersagte ihr - der üblichen Handhabung folgend - nämlich "an den Schuldner zu
leisten". Bedeutet das, dass alle Einträge zur Domain in den Domain Name Servern
gelöscht werden müssen?
Internet-Domains dürften
unstreitig einen Wert besitzen, den es sich zu pfänden lohnt. Dabei ist zu beachten, dass
es beim "Haben" einer Domain eigentlich um nichts anderes geht, als einen
Vertrag mit der Vergabestelle abgeschlossen zu haben. Falls die dem Domain-Inhaber aus
diesem Vertrag zustehenden Rechte auf Dritte vertraglich übertragbar sind, sind sie auch
pfändbar. Das Amtsgericht Gladbeck sieht das jedenfalls so.
Dazu aktuell das Urteil:
Landgericht
Essen, Beschluss vom 22. September 1999, 11 T 370/99 -
Pfändung von Domains