Da steckt Musik drin" - MP3
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Oktober 1999)
Bislang waren Musikkopien im Internet kaum geeignet, die Interessen der
Berechtigten ernsthaft zu gefährden. Entweder waren die angebotenen
Dateien viel zu groß, als daß sie sich zum Download angeboten hätten,
oder aber die Qualität der Stücke ließ aufgrund extremer Komprimierung
sehr zu wünschen übrig. Das ändert sich aber zusehends seit der
Erfindung verbesserter Kompressionsmöglichkeiten für Audiodateien wie
MP3. Diese Technik erlaubt es, digitale Informationen auf ein Zwölftel
der ursprünglichen Datenmenge einzudampfen, ohne daß dabei allzu viele
Zwischentöne verlorengingen. Experten schätzen, daß heute auf etwa
26.000 Websites gut 80.000 ungeklärte oder ungenehmigte Musiktitel im
Netz zum Abruf bereitgehalten werden.
Vervielfältigungsrecht des Urhebers
Das im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte
Vervielfältigungsrecht räumt Urheber eines Werks das Recht ein,
Vervielfältigungsstücke herzustellen. Der Urheber alleine darf
entscheiden, wo, wann und von wem im Internet eine Kopie seines
urheberrechtlich geschützten Beitrags, seiner Musik, seines Bilds, seines
Videos angeboten werden darf. Jedes Speichern fremder Beiträge auf der
eigenen Festplatte, strenggenommen auch schon das bloße Laden solcher
Inhalte in den Hauptspeicher des eigenen Rechners oder das Ablegen im
Cache eines Browsers, stellt problemlos eine Vervielfältigung im Sinne
des Urheberrechts dar.
Auch Musikstücke sind natürlich urheberrechtlich
geschützt. Sie dürfen deshalb ohne Einwilligung des Urhebers oder
Nutzungsberechtigten insbesondere nicht vervielfältigt werden. Verboten
ist es dabei auch, kleinere Stücke daraus anzubieten. Eine
Urheberrechtsverletzung liegt immer schon dann vor, wenn das angespielte
Stück für Dritte wiedererkennbar ist. Die Vorstellung, man dürfe bis zu
drei Takten oder sieben Sekunden auch ohne Genehmigung wiedergeben, hält
sich zwar hartnäckig, ist aber falsch. Auch ein "ta-ta-ta-tam"
reicht unter Umständen aus, um Urheberrechte zu verletzen.
Kopien für den
privaten Bedarf
Eine wichtige Ausnahme von diesem Recht des Autors,
über die Vervielfältigung seines Werks alleine entscheiden zu dürfen,
stellt die in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG eingeräumte Befugnis dar, bei
urheberrechtlich geschützten Werken Kopien zum privaten oder sonstigen
eigenen Gebrauch anzufertigen. Gemeint ist damit etwa das Abspeichern
einer Musikdatei, um sie der Freundin, der Ehefrau, anderen
Familienangehörigen oder Freunden zu zeigen. Auch der Versand
urheberrechtlich geschützter Dateien per E-Mail verstößt deshalb nicht
gegen deutsches Urheberrecht, falls Absender und Empfänger sich
persönlich kennen. Der sonstige eigene Gebrauch umfaßt sogar die eigene
berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, etwa innerhalb eines
Unternehmens. Etwas anderes wird da gelten, wo aufgrund der
Unternehmensgröße der Kreis der Personen, die Zugang zu dem
urheberrechtlich geschützten Werk haben, nicht mehr überschaubar ist.
Von einem privaten Gebrauch kann aber schon dann keine Rede mehr sein,
wenn die Musikdatei bei einem offenen Mailboxuser-Treffen abgespielt
werden soll. Erst recht gehört hierzu nicht die Wiedergabe auf der
eigenen Website oder ein entsprechendes Download-Angebot, da die Website
ja von einer Vielzahl von Internet-Teilnehmern aufgerufen werden kann und
soll.
Wer also MP3-Dateien aus dem Internet lädt, um sie
für eigene Zwecke zu archivieren, muss deshalb kein schlechtes Gewissen
haben. Voraussetzung für einen ruhigen Schlaf ist allerdings, dass es
sich bei den Dateien, die aus dem Internet geladen wurden nicht bereits um
Raubkopien handelt. Wer erkennt oder zumindest doch hätte erkennen
können, dass die angebotenen Musikdateien ohne Einwilligung der
Berechtigten ins Internet gestellt wurden, kann sich auf die
Privilegierung nicht berufen. Das steht zwar so nicht im Gesetz, wird von
der Rechtsprechung aber als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gesehen.
Für hardware-basierte Lösungen wie Diamonds "Rio-Player"
und den "Mplayer3" der deutschen Pontis GmbH gilt grundsätzlich
nichts anderes. Auch hier ist das Einlesen der Musik aus dem Internet
solange bedenkenlos zulässig, wie die MP3-Datei mit Wissen und Willen des
Berechtigten ins Netz gestellt wurde. Rechtlich unbedenklich ist es auch,
aus der eigenen CD-Sammlung eine Zusammenstellung von Musikstücken auf
einen MP3-Player zu überspielen. Hier verhält es sich nicht anders als
bei Kopien von Musikstücken auf Compact-Cassetten, die ja für den
Eigenbedarf auch zulässig sind.
Links auf MP3-Seiten
Wer lediglich einen Link zu Seiten setzt, auf denen
MP3-Dateien heruntergeladen werden können, vervielfältigt zwar selbst
nicht. Hier können aber unter Umständen Unterlassungs- bzw.
Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Gesetzen auf den Anbieter
zukommen. Auch hier sollte deshalb vor einem Link genau geprüft werden,
ob es sich zumindest dem Anschein nach um ein Angebot des
Berechtigten oder um Raubkopien handelt. Wenn durch den digitalen Hinweis
die Verbreitung der Raubkopien erleichtert wird, kommt zudem eine
strafrechtlich relevante Beihilfe zur Vervielfältigung oder sogar
selbständig strafbare Verbreitung in Betracht.
Entscheidend ist übrigens noch nicht einmal, ob die
Gerichte das Linken letztendlich wirklich als Beihilfe werten. Schon ein
Ermittlungsverfahren oder eine anwaltliche Abmahnung, die ja Kosten
verursacht, bringt hinreichend Ärger mit sich, der vom Spaß am Linken
regelmäßig nicht aufgewogen wird.
En- und Decodierung von MP3-Dateien
Wer aus gekauften CDs selbst MP3-Dateien herstellt und diese ohne
Genehmigung von einem eigenen Server zum Download im Netz anbietet, der
vervielfältigt urheberrechtlich geschützte Werke und haftet dem Urheber
auf Unterlassung und unter Umständen auch auf Schadensersatz.
Selbstverständlich stellt die Speicherung in einer Datenbank eine
Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtes dar. Hier hilft auch die
Berufung auf den eigenen Gebrauch nichts, da ja eine Weitergabe an
unbekannte Dritte beabsichtigt ist. Die Verwandlung einer Audio-CD in eine
MP3-Datei bewerkstelligt eine "Encoder" genannte Software, die
bisher ebenfalls im Internet an vielen Stellen zum kostenlosen Download
angeboten wurde. Die Entwickler des MP3-Algorithmus, allen voran das
Fraunhofer-Institut in Darmstadt, machten in den vergangenen Wochen
wiederholt darauf aufmerksam, dass die lizenzfreie Verwendung des
Algorithmus nur in Decodern das ist die Software, die zum Abspielen
benötigt wird nicht aber in Encodern zulässig ist. Die
Lizenzgebühren, die die Patentinhaber fordern, dürften der kostenfreien
Verbreitung legal hergestellter Encoder ein jähes Ende bereiten.