Das Aus für beschreibende Domains?
Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt.
v. 13.07.99, 3 U 58/98
- mitwohnzentrale.de
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Dezember
1999)
Die meisten Rechtsfragen im
Zusammenhang mit Ansprüchen an Internet-Domains sind weit davon
entfernt, geklärt zu sein. Der im Internet-Recht tätige Anwalt kennt
das Problem, seinen Auftraggebern nur in krassen Fällen klare Hinweise
geben zu können, im übrigen aber auf die Erfahrung verweisen zu
müssen, dass der Mandant vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand
ist. Auch die Frage, ob denn wenigstens die Nutzung von Domains wie "versicherungen.de"
oder "geld.de" erlaubt sei, kann kaum anders beantwortet werden.
Zweieinhalb Jahre nach der
richtungsweisenden Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zu generischen
Internet-Domains (OLG Frankfurt CR 1997, 271 – wirtschaft-online.de)
hat nun auch das Hanseatische Oberlandesgericht zu der Frage Stellung
genommen, ob solche Adressen wirklich der behalten darf, für den sie
zuerst registriert wurden. Leider haben die Richter die Ansicht ihrer
hessischen Kollegen aber nicht bestätigen wollen. Sie haben sich ganz
im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, dass die Registrierung
begehrter Adressen, die "freihaltebedürftige" Begriffe wie
"Mitwohnzentrale" ohne ergänzende Zusätze enthalten, wettbewerbswidrig
ist. Es verstoße gegen das in § 1 UWG verankerte Gebot lauteren
Wettbewerbs, solche Domains unter Ausschluss von Konkurrenten nutzen
zu wollen. Das Ausnutzen der Angewohnheit von Internet-Nutzern, auf
gut Glück Suchwörter mit einer Top-Level-Domain zu verbinden und "mitwohnzentrale.de"
einzugeben, wenn Nachweise zum Mitwohnen gesucht werden, sei Ausdruck
von Verhinderungs-, nicht von Leistungswettbewerb.
Das lässt sich hören, ist aber
trotzdem falsch. Wem es gelingt, das letzte freie Büro am
Jungfernstieg in Hamburg zu ergattern, der verbesserte dadurch auch zu
Lasten aller später Kommenden seine Wettbewerbsposition.
Wettbewerbswidrig ist sein Verhalten deshalb noch lange nicht. Und wer
es – ob berechtigt oder nicht – geschafft hat, den Begriff "Webspace"
als Marke schützen zu lassen, der kann es mit gerichtlicher Billigung
allen anderen verbieten lassen, ihre eigenen Produkte so zu
bezeichnen. Das ist aber nicht weniger missbilligenswert als die
Registrierung einer generischen Domain, zumal es sich bei der Vergabe
von Internet-Adressen eigentlich um nichts anderes handelt als eine
Absprache zwischen zwei Privaten – dem Domaininhaber und der
privatrechtlich organisierten und von staatlicher Seite nicht einmal
ansatzweise legitimierten Vergabestelle.
Ob dem Hanseatischen
Oberlandesgericht klar ist, was es mit seiner sportlichen Entscheidung
angerichtet hat, ist nicht ganz klar. Tatsache ist, dass es eine
Vielzahl von Domaininhabern gibt, die – auch im Vertrauen auf den
Bestand des bereits 1996 ergangenen Urteils des OLG Frankfurt – in der
Vergangenheit Dutzende von interessanten Domains für sich haben
registrieren lassen. Um die mag es, so höre ich den einen oder anderen
sagen, nicht schade sein. Wer mit knappen Domains spekulierte, ist
eben selbst schuld. Aber was ist mit Existenzgründern, die aus lauter
Furcht, ihre Wunschdomain könnte schon namens- oder markenrechtlich
für andere geschützt sein, auf beschreibende Adressen wie "kfz-handel.de"
oder "kommunikationsrecht.com" ausgewichen sind? Wie mögen sich wohl
die fühlen, die gerade erst für teures Geld Domains wie "recht.de"
oder "museumsfuehrer.com" gekauft oder ersteigert haben. Immerhin hat
das LG Essen gerade erst deutlich gemacht, dass Domains frei handelbar
sind (LG Essen, Beschl. v. 22.09.99, 11 T 370/99 – Domainpfändung).
Wie mag es den Kollegen ergehen, die in der naiven Hoffnung, eine
interessante Adresse zu besitzen, in der Vergangenheit mit großem
Engagement und Erfolg unter "anwalt.de", "rechtsanwalt.de" "kanzlei.de"
oder "online-recht.de" attraktive Angebote aufgebaut haben?
Welche Domains – die Frage sei
erlaubt – darf der Internetnutzer denn überhaupt noch für sich
registrieren lassen? Markenrechtlich geschützte Begriffe dürfen in der
Adresse nicht vorkommen, selbst dann nicht wenn die Domain noch gar
nicht genutzt wird. Schließlich besteht nach Ansicht der Gerichte
immer die Gefahr, dass die Domain eines Tages doch für Zwecke genutzt
wird, für die anderweitiger Schutz besteht (LG Düsseldorf CR 1998, 165
- epson.de). Städtenamen scheiden ohnehin aus, selbst dann wenn
es sich um "com-Domains" handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.06.99, 6 U
62/99 – badwildbach.com), wohl auch, wenn sie den Zusatz
"....-online" tragen (vgl. dazu LG Hamburg Urt. v. 13.01.99, 315 O
478/98, welt-online.de). Selbst der eigene Name kann nicht ohne
weiteres für die Adressierung der eigenen Internet-Präsenz genutzt
werden, jedenfalls dann nicht, wenn es bekannte Namensvettern gibt,
die Wert auf die Domain legen (OLG Hamm MMR 1998, 214 – krupp.de;
OLG München, Urt. v. CR 1999, 382 – shell.de). Und vor allem:
Die meisten Nachnamen sind bereits vergeben. Oft sogar an
Domaininhaber, die den Namen gar nicht führen, nach Ansicht der
Gerichte aber trotzdem nicht verpflichtet sind, die Adressen
herauszugeben (LG Bonn MMR 1998, 110 – detag.de; LG Düsseldorf
Urt. v. 13.05.98, 34 O 27/98 – glass.de).
Es bleibt zu hoffen, dass die
Gerichte sich jetzt rasch einig werden und die Frage nach der
Zulässigkeit der Registrierung generischer Adressen ein für allemal
entscheiden – so oder so. Anwälte und Mandanten, die das Internet
endlich geschäftlich nutzen möchten, würden es ihnen danken.
OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.99, 3
U 58/98 - mitwohnzentrale.de