Verwendung von Frames
Rechtsreferendar Jörg Heidrich (September 1999)
Mit der Einführung neuer Techniken im
World Wide Web, wie etwa der Seitengestaltung in Frames, tauchen über kurz oder lang auch
damit verbundene juristische Probleme auf. Da die Beurteilung juristischer Sachverhalte in
diesem Bereich immer auch technische Kenntnisse der Materie voraussetzt, werden die
auftauchenden Begriffe und die damit verbundenen Problemstellungen jeweils zunächst kurz
erläutert.
I. Was sind Frames?
Die Darstellungsmöglichkeit einer
Internet-Seite in "Frames" (Rahmen) ist eine Eigenschaft der "HyperText
Mark-up Language" (HTML) und wurde 1996 mit der neuen Version des Netscape
Communicators geschaffen. HTML ist eine spezielle Programmiersprache
(Seitenbeschreibungssprache), die im World Wide Web verwendet wird, um Dokumente innerhalb
dieses Dienstes zu erstellen. Durch HTML-Befehle werden Web-Seiten definiert und ihre
Struktur festgelegt. Dabei ist es für die Darstellung gleichgültig, woher die einzelnen
Elemente der HTML-Seite bezogen werden. So werden zum Beispiel Werbebanner und Webcounter
regelmäßig nicht vom eigenen Rechner bezogen, sondern mittels eines Hyperlink von einem
anderen Rechner übertragen.
Durch die Darstellung in Frames kann eine
WWW-Seite in verschiedene, unabhängig voneinander bedienbare Rahmen (Frames) unterteilt
werden, die über verschiedene Layouts verfügen und denen jeweils unterschiedliche
Adressen (URLs) zugeordnet werden. Jeder Frame ist einzeln programmierbar, so dass sich
jedes Element mit eigenem Text, eigenen Grafiken oder anderen HTML-Elementen darstellen
lässt. Die Programmiertechnik ist inzwischen im Web weit verbreitet und die meisten
Programme zur Darstellung von Internet-Seiten (Browser) verfügen über die Fähigkeit,
Dokumente in Frames darzustellen. In der Praxis häufig ist eine Dreiteilung der Seiten,
etwa in Navigations-, Werbe- und eigentlichen Inhalts-Frame.
Die Frame-Technik eröffnet die Möglichkeit,
fremde WWW-Seiten innerhalb eigener Frames darzustellen und damit komplette externe
Angebote in die eigene Website zu integrieren. Die Einbindung fremder Seiten wird für den
Betrachter jedoch nicht ohne weiteres sichtbar, da sich nur der Inhalt des Haupt-Frames
ändert, während der Frame selbst mit Navigations- und Werbungsinformationen erhalten
bleibt. Vor allem aber wird die in der Browser-Navigationsleiste angegebene Adresse nicht
verändert. Zudem bietet sich für den "Framenden" die Möglichkeit,
unerwünschte Elemente der fremden Website, wie etwa fremde Werbung, auszusparen.
II. Urteile zu Frames
Die Gerichte hatten sich bisher mit der durch
die Verwendung von Frames entstehenden urheber- und wettbewerbsrechtlichen Problematik
kaum zu befassen. Im deutschen Sprachraum finden sich, soweit ersichtlich, zwei Verfahren
zu diesem Themenbereich.
Im ersten Fall wurde der Anbieter einer
österreichischen Online-Zeitschrift 1997 von der deutschen Tochter der amerikanischen
Suchmaschine Yahoo! abgemahnt. Die Zeitschrift hatte aktuelle Nachrichten der Suchmaschine
in eigenen Frames dargestellt. Eine gerichtliche Entscheidung erging in diesem Verfahren
jedoch nicht, da der abgemahnte Herausgeber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
unterzeichnete, die das Verfahren bereits im Vorstadium beendete. Die Abmahnkosten wurden
von der Abgemahnten allerdings nicht übernommen.
In dem vom Landgericht Düsseldorf im April
1998 entschiedenen Verfahren hatte die Beklagte eine Website unter Verwendung von Frames
unterhalten. Unter der Domain "baumarkt.de" betrieb sie unter anderem einen
Suchkatalog in Form einer Link-Liste, mit deren Hilfe auf andere Anbieter im Bereich Bau-
und Heimwerkermarkt zugegriffen werden konnte. Dies geschah durch Abbildung der
betreffenden Seite in einem Haupt-Frame, ohne die eigene Seite der Beklagten samt
Inhaltsverzeichnis und Werbung verlassen zu müssen. Leider ist das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf inhaltlich wenig aussagekräftig, da die eigentlichen Probleme
aufgrund verfahrenstechnischer Versäumnisse der Klägerin nicht diskutiert werden. Im
Ergebnis ist dem Landgericht indes zuzustimmen, da von Seiten der Beklagten wie
noch darzulegen sein wird - wohl weder urheberrechtliche, noch wettbewerbsrechtliche
Verstöße vorliegen.
Auch im Ausland, vor allem in den USA, hatten
sich Gerichte bereits vereinzelt mit Frames zu befassen. In der Mehrzahl der Fälle kam es
nicht zu einem Gerichtsurteil, sie endeten jeweils mit einem Vergleich. Bei der Lösung
des Problems ist aber eine Grundtendenz erkennbar: Dem "Framenden" wird die
Verwendung fremder Seiten innerhalb dieser Technik zwar weiter gestattet, der Benutzer
muß jedoch deutlich auf die fremde Urheberschaft hingewiesen werden.
III. Verstoß gegen
Urheberrechte
Die Vereinbarkeit der Verwendung fremder
Web-Seiten in eigenen Frames mit dem bestehenden Urheber- und Wettbewerbsrecht ist bislang
weitgehend ungeklärt. Dass durch diesen Vorgang unter Umständen fremde Urheber- und
Nutzungsrechte verletzt werden können, liegt jedoch auf der Hand. Möglich erscheinen vor
allem Verstöße gegen das Vervielfältigungs- bzw. Verbreitungsrecht aus §§ 16, 17
UrhG, ein Verstoß gegen § 13 UrhG sowie ein Verstoß gegen § 23 UrhG, sollte die
"geframte" Seite bearbeitet oder umgestaltet worden sein.
Die Fragestellung, ob das Einbinden eines
fremden Angebots in einen eigenen Frame eine Vervielfältigung und damit eine
Urheberrechtsverletzung nach §§ 16, 17 UrhG darstellt, ist in erster Linie eine
technische. Ausschlaggebend dafür ist, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt an
welchem Rechner eine Kopie der "geframten" Seiten erstellt wird.
Bei der Verwendung von Frames wird auf die
fremde Seite lediglich verwiesen, die Dateien verbleiben aber auf dem fremden Rechner.
Wird eine Seite mit Frames aufgerufen, so werden zunächst die lokalen Informationen
geladen und dann die fremden Inhalte von der externen Quelle abgerufen und in dem Rahmen
des "Framenden" eingebettet. Die in den Frames dargestellten Inhalte werden
damit also gerade nicht auf den Rechner des "Framenden" übernommen, sondern
verbleiben extern auf dem fremden Server. Der "Framende" selbst nimmt zu keiner
Zeit eine Vervielfältigung vor.
Eine Vervielfältigung durch
Speicherung im Cache - findet also frühestens auf dem Rechner eines Dritten, des
Betrachters, statt. Die so auf dem Rechner des Nutzers entstehende Kopie ist nach
allgemeiner Ansicht in den allermeisten Fällen aber eine private Vervielfältigung und
damit nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG erlaubt. Ausnahmen gelten von diesem privaten Gebrauch
nur in einzelnen Fällen, wie etwa bei Datenbankwerken. Eine Verletzung der §§ 16, 17
UrhG ist folglich nur in wenigen Fällen anzunehmen, insbesondere natürlich dann, wenn
auch nur Teile der fremden Dateien - etwa zur Geschwindigkeitsverbesserung - auf den
eigenen Rechner des "Framenden" kopiert werden oder aber die Kopie der
beruflichen Tätigkeit des Betrachters dienen soll.
Nach wie vor ungeklärt ist
im übrigen auch die Speicherung auf Proxy-Servern. Proxy-Server sind spezielle Rechner,
auf denen z.B. ein Internet-Provider die Daten von Web-Seiten, die von Kunden schon einmal
aufgerufen wurden, für eine bestimmte Zeit zwischenspeichert. Bei einem erneuten Zugriff
auf diese Seiten wird eine Verbindung ins Internet selbst überflüssig, die Daten können
von dem lokalen Server abgerufen werden. Proxy-Server werden regelmäßig von einer Vielzahl von
Anwendern genutzt. Da dieses Verfahren nicht unter §§ 53, 54 UrhG zu erfassen ist,
dürfte hier regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen sein, auch wenn diese
Erkenntnis den meisten Internet Providern sehr weh tun wird ....
Durch die Verwendung externer Quellen in
eigenen Frames kann jedoch ein Anspruch aus § 23 UrhG entstehen, wenn die fremden Seiten
durch die Darstellung bearbeitet oder umgestaltet werden. Bearbeiter im Rechtssinne ist
der, der eine persönliche geistige Schöpfung hervorbringt, also durch die Umgestaltung
etwas Neues schafft. Durch die Bearbeitung muß mithin ein geistiger Abstand zum Original
herstellt werden. Allein durch die Anzeige einer Seite in fremden Frames wird diese jedoch
inhaltlich nicht verändert, so dass auch keine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG
vorliegen kann. Dies ist schon allein deshalb nicht der Fall, weil durch das Aufrufen der
Seite nicht in die Substanz der Seite, also in die HTML-Programmierung eingegriffen wird.
Keinesfalls wird mit der Darstellung in Frames ein "geistiger Abstand" zum
Original hergestellt, die verwendeten Seiten werden lediglich unverändert in einem neuen
"Rahmen" dargestellt. Hier liegt ein Vergleich mit einem Galeristen nahe. Auch
hier käme niemand auf die Idee eines Urheberrechtsverstoßes für den Fall, daß dieser
sich entscheidet, ein Bild lediglich neu zu rahmen. Ein Verstoß gegen § 23 UrhG ist
folglich nicht anzunehmen.
Schließlich ist auch ein Verstoß gegen §
13 UrhG möglich, wenn durch die Übernahme der fremden Inhalte die Urheberschaft des
"Geframten" an seinen Seiten geleugnet wird. Dies wäre der Fall, wenn der
Inhalt der fremden Seite soweit zurückgedrängt wird, dass der eigentliche Urheber nicht
mehr zu erkennen ist. Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang etwa die zielgerichtete
Übernahme nur von solchen HTML-Dokumenten, auf denen eine Angabe des Urhebers
vollständig fehlt. Ob dies so ist, kann ebenfalls nur im Einzelfall ermittelt werden.
Soweit der Urheber der in dem Frame dargestellten Seite noch für einen Benutzer ohne
weiteres erkennbar ist, liegt jedenfalls keine Urheberrechtsverletzung nach § 13 UrhG
vor. Umgekehrt ist ein Verstoß gegen § 13 UrhG anzunehmen, wenn dem Schöpfer eines
Werks sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft vorenthalten wird. Hiergegen kann sich
jeder Betreiber einer Website durch deutlich angebrachte Hinweise auf das eigene
Urheberrecht auf jeder Seite absichern.
Ein Verstoß gegen Urheberrechte des
"Geframten" ist nach allem in der Regel nicht anzunehmen, jedoch nicht
vollkommen ausgeschlossen. Dabei darf ein Link grundsätzlich nicht getrennt behandelt
werden von dem Kontext, aus dem er erfolgt. Entsteht auf Seiten des Benutzers der
Eindruck, es handle sich bei den "geframten" Seiten um Inhalte der verweisenden
Website oder der Betreiber der fremden Seiten habe der Nutzung zugestimmt, kann eine
Verletzung von Urheberrechten vorliegen. Wird aber eine fremde Seite lediglich in eigene
Frames übernommen und auch die fremde Urheberschaft nicht verleugnet, liegt eine
Rechtsverletzung regelmäßig nicht vor.
IV. Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht
Neben einem möglichen Verstoß gegen § 13
UrhG ist bei der Verwendung von Frames auf geschäftlich genutzten Websites vor allem das
Wettbewerbsrecht zu beachten. Aus der Übernahme fremder Inhalte durch Frames kann sich
ein Unterlassungsanspruch aus der Generalklausel des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
unmittelbaren Leistungsübernahme konstituieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf
Seiten des Betrachters der Eindruck entstehen kann, dass es sich bei den
"geframten" Seiten um eigene des "Framenden" handelt. Eine solche
Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG liegt vor, wenn ein Mitbewerber das ungeschützte
Arbeitsergebnis eines anderen (hier also das HTML-Dokument) als "schmarotzerische
Ausbeutung" ohne einen eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang übernimmt,
also einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch erlangt.
Entscheidend dabei ist zunächst, ob die
fremde Leistung unter Sonderrechtsschutz steht. Das trifft bei Patent- und
Gebrauchsmusterrechten, Urheberrechten und den ihnen verwandten Geschmacksmusterrechten
sowie bei Kennzeichenrechten (Name, Firma, Marke) zu. Zur Begründung des
Unlauterkeitsvorwurfs bedarf es zusätzlich des Hinzutretens besonderer Umstände, die das
Verhalten des Nachahmers ausnahmsweise als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, wobei zur
Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit das gesamte Verhalten des Wettbewerbers im
Einzelfall zu bewerten ist. Ein Beispiel für ein anstößiges und damit
wettbewerbswidriges Verhalten sieht das OLG Karlsruhe etwa in der systematischen und
vollständigen Übernahme der Telefonverzeichnisse durch einen Mitbewerber im Falle der
Telefon-Software "D-Info 2.0". Dies aber auch nur, weil die Richter es als
unbillig ansahen, Ergebnisse einer Arbeit zu übernehmen, zu der die Telekom per Gesetz
verpflichtet ist.
Grundsätzlich ist bei der Verwendung von
Frames ein Verstoß gegen § 1 UWG anzunehmen, wenn fertige Leistungen eines Mitbewerbers
übernommen werden, ohne dass dieser in der Darstellung noch als Urheber der Seiten
erkennbar ist. In diesem Fall behindert der "Framende" in anstößiger Weise
einen Mitbewerber, denn er stärkt seine Stellung ohne eigene Leistungen zu erbringen.
Für den Benutzer einer Seite ergibt sich in solchen Fällen der irrige Eindruck, dass die
übernommenen Seiten von dem Betreiber der Frames erstellt wurden oder zumindest eine enge
Zusammenarbeit herrscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ein Anbieter größer
darstellt als er tatsächlich ist. In einem Verfahren vor dem LG Berlin war 1996 die Frage
zu klären, ob die Übernahme von Stellenanzeigen einer Tageszeitung in einen
Online-Stellenmarkt einen Unterlassungsanspruch des Verlegers nach § 1 UWG begründet.
Das LG nimmt dabei in seiner Entscheidung zu Recht eine sittenwidrige Ausbeutung einer
fremder Leistung und eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG über verkehrswesentliche
Eigenschaften an.
Umgekehrt dagegen ist eine Anwendung von §§
1, 3 UWG ausgeschlossen, wenn sich die in dem fremden Frame dargestellte Seite
unproblematisch dem Urheber zuordnen läßt, da die Anerkennung fremder Urheberschaft im
Sinne von § 3 UWG erhalten bleibt. Hierbei kann es auch keine Rolle spielen, ob dem
Benutzer die Herkunft von einer fremden Seite auf den ersten Blick ersichtlich ist, da
zumindest die Möglichkeit besteht, den wahren Urheber der "geframten" Seite zu
erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt es damit den Anbietern überlassen, ihre Seiten
durch Anbringung von Urheberrechtshinweisen deutlich zu kennzeichnen. Technisch möglich
ist im übrigen die Verwendung sogenannter "Frame-Killer" bei der
Programmierung, durch die eine Darstellung eigener Seiten in fremden Frames verhindert
wird. Eine grundsätzliche konkludente Zustimmung des Urhebers zu einer Übernahme der
Seiten kann in einem Verzicht auf derartige Schutzmaßnahmen allerdings nicht gesehen
werden.
V. Fazit
Durch die Verwendung von Frames kann gegen geltendes Recht
verstoßen werden. In Frage kommen hier vor allem und regelmäßig der § 13 UrhG und die
§§ 1, 3 UWG. Ob diese einschlägig sind, kann jedoch immer nur im Einzelfall ermittelt
werden. Werden Frames auf einer Website verwendet, ist immer darauf zu achten, dass der
eigentliche Urheber der übernommenen Seiten deutlich erkennbar ist. Demgegenüber werden
die §§ 16, 17 und 23 UrhG regelmäßig nicht verletzt.