1. E-Mail-Werbung -
Neuigkeiten von der Spam-Front
In der Praxis ist der
Empfang von "Spam-Mails" (Englisch für
"Sülze"/"Aspik"), also unerbeten zugesandter Werbung per
E-Mail, immer noch an der Tagesordnung, zudem mit steigender Tendenz. Dies ist
besonders problematisch, weil der Empfänger vor Abrufen der E-Mail von seinem
Provider den werbenden Inhalt nicht erkennen kann. Durch das Abrufen entstehen
dem Empfänger aber regelmäßig nicht nur Kosten für die Telefonverbindung,
sondern auch für die Nutzung des Servers des Providers. Die weltweit für Abruf
und Bearbeitung von Werbemails entstehenden Kosten dürften erheblich sein,
zudem verstopft die "elektronische Sülze" auch die
"Datenautobahn".
Die unverlangte Zusendung
von Werbemails ist in vielen Staaten der USA sowie seit Juli 1999 auch in
Österreich unter zum Teil hohen Strafandrohungen verboten. Auch einige deutsche
Gerichte hatten sich bereits mit "junk mails" zu befassen. So
entschieden die Landgerichte Berlin und Traunstein, dass das unerbetene Zusenden
von Werbung oder Prospekten per E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt und
daher unzulässig ist. Nur ganz ausnahmsweise kann Werbematerial per E-Mail
zugesandt werden, wenn der Empfänger sich zuvor tatsächlich mit der Zustellung
einverstanden erklärt hat oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits
bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Für die Frage der
Unzulässigkeit entsprechender Werbemaßnahmen ist es dabei unerheblich, ob der
Empfänger eine Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.
Eine ähnliche Problematik
besteht schon seit langem bei Werbung per Telefax oder bei Telefonaquisition.
Auch bei Werbung über diese Medien ist das unaufgeforderte Zusenden nach der
Rechtsprechung der obersten Gerichte grundsätzlich nicht erlaubt. Neben dem
Kostenargument begründen dies die Gerichte vor allem damit, dass die Teilnehmer
wegen der besonderen Funktion von Telefax und Telefon ein berechtigtes Interesse
an der Freihaltung der Geräte von jeder ungewollten Inanspruchnahme haben.
Wer wiederholt
unerwünschte Werbesendungen per E-Mail erhält, sollte die Absender darauf
hinweisen, dass er keinen Wert auf solche Informationen legt. In den meisten
Fällen reicht dies schon aus, in Zukunft verschont zu werden. Wie der oben
erwähnte Fall vor dem Landgericht Berlin zeigt, kann bei Mißachtung des
ausdrücklichen Wunsches der Werbende auch auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Schwierig wird es allerdings, wenn diese Person im Ausland sitzt.
Allerdings könnte sich ab
dem Jahr 2000 die Rechtslage für das Versenden von Werbe-E-Mails ändern und
dem "spaming" damit Tür und Tor geöffnet werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt muss die Bundesregierung nämlich eine EU-Richtlinie in nationales
Recht umsetzen, die das Versenden solcher Werbung normalerweise erlaubt. In
welcher Form diese Richtlinie jedoch umgesetzt wird, ist nach wie vor
ungeklärt.
2. Virenteufel
E-Mail-Attachments!
Die überwiegender Zahl
der im Internet verbreiteten Viren findet ihren Weg über eine E-Mail auf den
Rechner des Nutzers. Die Schätzungen über die durch Viren entstandenen
Schäden überbieten sich gegenseitig - letzte Schätzungen des Marktforschers
Computer Economics Inc. gehen von 14 Milliarden DM allein für das erste
Halbjahr 1999 aus. Die Gefahr, sich durch eine E-Mail einen Virus, einen Wurm
oder ein anderes bösartiges "Codebazillus" einzufangen, sollte nicht
unterschätzt werden. Dieses wird zunehmend auch in Öffentlichkeit und Presse
erkannt, so wurde aus dem Virus "Melissa" Anfang des Jahres plötzlich
ein regelrechter Medienstar.
Aufgrund solcher
Informationen lässt sich bei vielen Nutzer bereits ein gewisses Panikverhalten
feststellen, indem zum Beispiel E-Mails von unbekannten Absendern überhaupt
nicht mehr geöffnet werden. Dabei sei noch einmal klar gesagt: Eine E-Mail als
solche ist ein reines Textdokument, eine Virus aber ein ausführbares Programm.
Eine Mail kann keinen Virus enthalten, der beim Öffnen sofort aktiviert wird.
Daher kann man jede Mail erst mal unbedenklich ansehen.
Größte Vorsicht ist aber
beim Öffnen der einer Mail angehängten Datei (sog. "Attachments")
walten zu lassen! Verbergen sich hier ausführbare Programme, also in der Regel
solche mit einer ".exe"-Endung (z.B. happy99.exe), sollte das
Anhängsel der Mail keinesfalls durch Anklicken aktiviert werden, ohne zuvor mit
einem Virusprogramm untersucht worden zu sein. Ebenfalls gefährlich und vor
Öffnung zu prüfen sind MS Word- und MS-Excel-Dokumente, da diese sogenannte
Makro-Viren enthalten können.
Dies gilt allerdings nicht
für Bilder aller Art (also solche Dateien mit Endungen wie "jpg",
"bmp" oder "gif"), da diese keine Viren enthalten können.
Im Zweifel gilt aber: Lieber eine Datei zuwenig als eine zuviel öffnen, gerade
wenn einem der Versender der Mail nicht bekannt ist oder die Nachricht von einem
Bekannten offensichtlich weitergeleitet wurde.
Ist Ihr Computer von einem
Virus befallen und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, etwa durch Zerstörung
wichtiger Daten, Arbeitsausfall usw., ist die rechtliche Lage vergleichsweise
eindeutig: Wer virenverseuchte Programme vorsätzlich oder fahrlässig
verbreitet und somit das Eigentum (z.B. die Hardware) oder ein sonstiges Recht
(z.B. das Nutzungsrecht an einer Software) eines anderen verletzt, ist zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dieses bestimmt sich aus
§ 823 BGB, dem sogenannten Deliktsrecht. Die eigentlichen Probleme sind hier
tatsächlicher Art, denn selten wird der Programmierer oder Versender eines
"Codebazillus" zu ermitteln sein und zu allem Überfluss auch noch
greifbar in Deutschland sitzen.
3. E-Mails im Büro
Hinsichtlich der Benutzung
von E-Mails im Büro herrscht bisweilen große Unsicherheit: Darf ich den
Büro-Account auch für private Zwecke nutzen, darf mein Chef mitlesen oder muss
mein Büro mir private Mails nachsenden?
Private Nutzung von
Büro-E-Mails?
Natürlich ist die
Versuchung groß, ebenso unter Umständen wie das Telefon, das Fax oder die
Internet-Verbindung auch den E-Mail-Account im Büro für eigene, private Zwecke
zu nutzen. Ob Sie dies dürfen, hängt in erster Linie von Ihrem Arbeitsvertrag
und den Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber zusammen. Ist nichts vereinbart und
die private Nutzung am Arbeitsplatz allgemein üblich, so wird der Arbeitgeber
dies meistens dulden, aber die dafür entstandenen Gebühr möglicherweise vom
Arbeitnehmer zurückfordern.
Selbstverständlich kann
aber die private Nutzung von E-Mail-Accounts, Telefon oder Internet ganz
ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann den Arbeitgeber zu
einer Abmahnung des Arbeitnehmers berechtigen, was bei einem wiederholten
Verstoß oder der Umgehung von Kontrolleinrichtungen sogar den Arbeitsplatz
kosten kann. Man sollte sich also sehr genau überlegen, ob es sich lohnt, trotz
Verbotes in der Mittagspause mal eben die Fußballergebnisse abzufragen.
"Big Brother is
watching"?
Unabhängig davon, ob eine
private Nutzung von E-Mail-Accounts im Büro gestattet ist, sollte man sich der
Privatsphäre im Internet und bei Mails nie sicher sein. Eine E-Mail ist einer
Postkarte zu vergleichen, die auf ihrem Weg zum Empfänger von einer Vielzahl
von Personen eingesehen werden kann. Gerne bedient sich auch der aufgeklärte
Arbeitgeber der technischen Möglichkeiten, die ihm die modernen
Kommunikationsmittel geben. Vielfach wird in einem Unternehmen auf dem
Mail-Server eine Kopie der eingegangenen E-Mails gefertigt und diese etwa von
der Personalabteilung oder eine vertrauenswürdigem Mitarbeiter mitgelesen.
Da diese Möglichkeit
besteht, sollte man darauf achten, wie man sich in den E-Mails gegenüber dem
Unternehmen oder den Vorgesetzten äußert. Betritt ihr Chef nämlich eines
morgens mit einer solchen, von Ihnen geschriebenen Mail Ihr Büro, ist eine
nachhaltige Störung des Arbeitsklimas zu befürchten und Ihre Aufstiegschancen
werden auch nicht unbedingt gefördert. Ein Kündigungsgrund dagegen stellt dies
in aller Regel aber nicht dar. Hat der Arbeitgeber nämlich nicht ausdrücklich
auf eine solche Verfahrensweise hingewiesen, ist die Kontrolle von E-Mails und
Post unzulässig.
Grundsätzlich darf ein
Arbeitgeber ohne Einwilligung des Arbeitnehmers weder Telefon noch Arbeitsplatz
mittels Kamera oder anderen technischen Einrichtungen überwachen. Bei einer
automatisierten Telefondatenerfassung oder anderen technischen Einrichtungen zur
Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Mitarbeiter hat, soweit
vorhanden, der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Etwas anderes gilt allerdings
dann, wenn ein einmaliger begründeter Anlass vorliegt oder die Art des
Betriebes eine Überwachung notwendig werden lässt, wie beispielsweise der
Arbeitsplatz im Kassenbereich einer Bank oder in einem Sicherheitsbereich.
Entsprechendes muss auch
für Internet und E-Mails gelten, ist hier aber natürlich, gerade für
technische Laien, sehr viel schwerer nachvollziehbar als eine offensichtliche
Überwachung per Kamera. Nur für den Fall, dass eine private Nutzung
ausdrücklich ausgeschlossen ist oder eine der oben genannten Sondersituationen
vorliegen, darf der Arbeitnehmer seinem Angestellten die aufgrund einer
Überwachung gewonnenen Ergebnisse entgegenhalten. Ansonsten ist er aber auf den
"Zufall" angewiesen, um negative Äußerungen oder vertragswidrige
Nutzung aufzudecken.