Urheberrecht bei Datenbanken
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Juni 1999)
Eine der derzeit
spannendsten Fragen im Bereich Online-Recht bleibt (teilweise) ungeklärt:
Wann genau liegt ein unerlaubtes Kopieren einer Datenbank vor und wie muss
dies vor Gericht belegt werden? In einem größeren Verfahren standen sich
zwei Anbieter von Messe-Daten im Internet gegenüber. Wie so häufig warf der
ältere Anbieter dem jüngeren vor, er habe seinen Datenbestand "abgekupfert".
Der jüngere bestritt das und berief sich auf eigene Recherchen. Hintergrund
der Auseinandersetzung in juristischer Hinsicht war hier, dass es sich bei
den Messe-Daten (wann welche Veranstaltung wo stattfindet etc.) um allgemein
zugänglich und damit eigentlich urheberrechtsfreie Angaben handelt.
Seit dem 1. Januar 1998 gilt die "Datenbank"-Richtlinie
der EU. Diese will Investitionen in Datensammlungen schützen und so den Weg
in die Informations-Gesellschaft ein wenig fördern. Das hehre Ziel verliert
sich aber in der rauhen Wirklichkeit im Nebel. Der Gesetzgeber überließ es
an entscheidenden Stellen ganz bewusst, klare Kriterien aufzustellen. So ist
etwa unklar, was mit dem Ausdruck "Übernahme wesentlicher Teile" einer
Datenbank gemeint ist. In der amtlichen Begründung heißt es dazu, dass die
Präzisierung dieses Begriffs der Rechtsprechung überlassen werden solle.
Diese reagiert – man kann es ihr kaum verdenken – mit Klimmzügen, um diese
Aufgabe nicht zu übernehmen.
So hat das OLG Köln in einer
Berufungsverhandlung am 19. Februar 1999 mehrer Verhandlungsunterbrechungen
geduldet, um eine Einigung der Parteien zu erreichen – und damit kein Urteil
schreiben zu müssen. Zuvor hatte das LG Köln dem jüngeren Anbieter gleich
das Angebot seiner gesamten Datenbank verboten, obwohl der ältere Anbieter
nur "einige beispielhafte Übereinstimmungen" vorlegen konnte. Das ist
deshalb besonders grotesk, da die angegriffene Datenbank unstreitig größer
war als die des Angreifers. Vollends unhaltbar wurde die Entscheidung des LG
dadurch, dass sie für die Vollstreckung unüberwindbare Hindernisse aufwarf.
Der Anbieter der jüngeren Datenbank müsse so lange vom Netz bleiben, bis
alle möglichen Übereinstimmungen entfernt seien – ohne diese in irgendeiner
Weise aufzuzählen. Zu allem Überfluss verhängte das LG im Anschluss daran
auch noch ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM gegen den Geschäftsführer
des jüngeren Anbieters.
Das OLG Köln stellte dann aber klar,
dass es mit dieser Ansicht des LG nicht leben könne. Die Parteien schlossen
daher einen Vergleich, dass der jüngere Anbieter für jeden Fall
nachgewiesener Übereinstimmung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.100 DM
zahlen muss.