Virtuelle Bildergalerien
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Mai
1999)
Im Internet tummeln sich
inzwischen Kaufleute, die Waren- und Dienstleistungen aller Art in
virtuellen Warenhäusern und Shops anbieten. Auch mit bildender Kunst
lässt sich bekanntlich gutes Geld verdienen. Fündige Galeristen sind
deshalb auf die Idee gekommen, auch Bilder in virtuellen Galerien zum
Verkauf anzubieten. Ob das ohne weiteres zulässig ist, erscheint
fraglich, weil das Urheberrechtsgesetz ja bekanntlich
Vervielfältigungen ohne Einwilligung des Urheber oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nur in sehr beschränktem Umfang zulässt.
Das Problem: Anders als in Galerien kann nicht das Original ausgestellt
und zum Verkauf angeboten werden, sondern lediglich eine mehr oder wenige gute digitale
Kopie. Nicht ganz zu Unrecht fragen sich Galeristen in diesem Zusammenhang allerdings,
warum Autoverkäufer ihre Wagen und Makler ihre Immobilien im Foto weltweit darstellen
dürfen, nicht aber der Galerist seine Bilder. Hier hilft § 58 UrhG. Die Vorschrift
erlaubt es, öffentlich ausgestellte oder zu öffentlichen Ausstellungen oder
Versteigerungen bestimmte Kunstwerke in Verzeichnissen, die zur Durchführung der
Ausstellung oder Versteigerung herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu
verbreiten. Wichtig ist allerdings, dass die Reproduktion der geschützten Werke nur zur
Erleichterung ihrer Identifikation, nicht wie in einem Kunstband zur Vermittlung des
Werkgenusses erscheinen. Außerdem muss das Verzeichnis ausschließlich dem Zweck dienen,
die Ausstellung oder Versteigerung zu unterstützen. Eine bestimmte Art des Verzeichnisses
schreiben § 58 UrhG allerdings nicht vor. Deshalb ist anerkannt, dass nicht nur gedruckte
Kataloge, sondern auch CD-ROMS oder andere elektronische Formen eines Verzeichnisses
erlaubt sind.
Vor diesem Hintergrund erscheint es gut vertretbar, wenn Galeristen zur
Unterstützung ihrer real durchgeführten Ausstellung im Internet auf diese Ausstellung
hinweisen und dabei die öffentlich ausgestellten Bilder als Thumbnails auf der Website
präsentieren. Erforderlich ist allerdings stets, dass die Bilder dann auch tatsächlich
im Original beim Galeristen vorhanden und öffentlich ausgestellt werden.