Urheberrechte und die "Legende vom rechtsfreien Raum"
Rechtsanwälte Tobias H. Strömer und Anselm Withöft (September1998)
In regelmäßigen Abständen geht ein Schrei durch
die Gemeinde der Internet-User, wenn wieder einmal ein Film-, Comic-
oder Musikkonzern auf massive Weise sämtlichen Verwendern
urheberrechtlich geschützter Dateien deren Nutzung verbietet. Bands
wie die britischen "Oasis", Comiczeichner wie Gary Larson oder der
amerikanische Sender Fox mit den "Simpsons" haben dies bereits
vorexerziert und weitere "Abmahnwellen" stehen den erstaunten Usern
noch ins Haus. Ein Webdesigner, der seine Site mit Bildern,
Cartoons, Music-Files etc. aufwerten will, sollte sich daher vorher
einige Gedanken ob und wenn ja wie er diese Dateien verwenden darf.
I. Welche Daten sind urheberrechtlich
geschützt?
Jeder, der auf seiner privaten
Homepage der Welt von seiner Liebe zu einem Film, einer Musikgruppe oder
einem Computerspiel berichten will, sieht sich schnell dem Problem
gegenüber: Woher die Inhalte nehmen (und nicht stehlen ...)?
Die Erstellung eigener Grafiken,
Sound-Files oder Programme ist ebenso schwierig wie zeitaufwendig und – etwa
bei Filmfotos oder Musikwiedergabe – für den privaten User kaum
durchführbar. Also sieht sich jeder Designer einer Homepage der Versuchung
gegenüber, entsprechende Dateien aus dem Netz zu kopieren und auf seiner
Site zu verwenden. In vielen Köpfen hält sich zwar noch hartnäckig die
Vorstellung, das Internet sei ein "rechtsfreier Raum" und man könne
heruntergeladene Dateien ohne weiteres für eigene Zwecke verwenden. Dieses
sehen jedoch die von einer Vervielfältigung auf der Homepage betroffenen
Unternehmen und ihre Anwälte leider überhaupt nicht so. Verstöße gegen das
Urheberrecht auf einer privaten Homepage können einen richtig teuer zu
stehen kommen.
Längst nicht alles, was kopiert werden
kann, darf auch kopiert werden darf. Zwar ist die Nutzung urheberrechtlich
geschützter Werke grundsätzlich für den privaten Gebrauch gestattet. Zu
diesem Privatgebrauch zählt insbesondere die Vervielfältigung durch
Herunterladen auf die eigene Festplatte. Hierzu gehört aber gerade nicht die
Wiedergabe auf der eigenen Homepage, da diese ja gerade darauf ausgerichtet
ist, von einer Vielzahl von Usern im Netz angesehen zu werden.
Stellt jemand einen Text, ein Bild, ein
Musikstück oder ein Programm her, so ist er – unter bestimmten
Voraussetzungen – automatisch und sofort "Urheber" eines "Werkes". Seine
Rechte bestimmen sich dann in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Dabei ist es für den Schöpfer hierzulande weder notwendig noch überhaupt
möglich, sein Werk in ein öffentliches "Urheberregister" einzutragen. Das
weit verbreitete Ó
ist dem amerikanischen Recht
entliehen, hat aber in Deutschland keinerlei rechtliche Wirkung. Allerdings
schadet es natürlich auch nicht, da es als ausdrücklicher Hinweis auf die
eigene Urheberschaft potentielle Verletzer warnt. Im Hinblick auf die
Internationalität des Internets ist es also sicher nicht falsch, sein "Werk"
mit dem Hinweis Ó [Jahr der Veröffentlichung] [Name des Autors] und dem
Zusatz "All rights reserved" zu versehen.
Grafikdateien
Bilder, Grafiken und Cliparts sind in
der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne weiteres kopiert
und auf der Homepage genutzt werden, auch dann nicht, wenn kein
Urheberrechtsvermerk angebracht ist.
Hingegen ist die Benutzung solcher
Dateien erlaubt, die von dem Urheber zur Benutzung freigegeben wurden oder
sogar zur freien Verwendung konzipiert sind. Hierunter fallen insbesondere
Download-Galerien von Onlinediensten und die Cliparts von Grafikprogrammen
wie etwa Corel Draw oder Frontpage. Derartige Grafikdateien dürfen, soweit
mit den Lizenzbedingungen der Software vereinbar, in der Regel bedenkenlos
in die eigene Homepage eingebaut werden.
Texte
Grundsätzlich können alle öffentlichen
und privaten Texte urheberrechtlich geschützt sein. Schutz genießen vor
allem Auszüge aus Zeitungen, Magazinen oder Büchern. Als Faustregel gilt,
daß zumindest solche Texte dem Urheberrecht unterfallen, die mit dem Namen
oder Kürzel des Verfassers versehen sind. Nicht zur Vervielfältigung
freigegeben sind übrigens auch private E-Mails, da hier das
Persönlichkeitsrecht des Verfassers zu wahren ist.
Nicht geschützt sind dagegen solche
Dokumente, die reine Alltäglichkeiten ohne persönlichen Bezug wiedergeben.
Ebenso fallen amtliche Bekanntmachungen sowie Gesetze und Urteile
grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts. Wer auf seiner
Homepage also die Lottozahlen, Aktienkurse oder das neue Multimediagesetz
wiedergeben möchte, kann dies natürlich tun.
Musik und Sprache
Unter den Schutz des Urheberrechtes
fallen alle Arten von Musik, also leichte und ernste Musik, Improvisationen,
Melodien und Themen. Die Untergrenze liegt dabei bei nur wenigen, einzelnen
Tönen. Entsprechend verstößt derjenige gegen das Urheberrecht, der auf
seiner Homepage etwa die neuesten Hits in Form einer MP3-Datei anbietet. Zu
erwarten ist, daß große Musikverlage in Zukunft verstärkt gegen derartige
Vervielfältigungen vorgehen werden, da sie in diesem Bereich Gewinneinbußen
befürchten müssen. Ein Beispiel dafür ist das massive Vorgehen des Labels
von "Oasis" gegen ihre eigenen Fans, die auf ihrer Homepage Sounds und
Bilder der Band ins Netz gestellt hatten.
Wenig beachtet wird auch, daß die
Übernahme von Film- und Fernsehzitaten in Form von Wave-Files gegen das
Urheberrecht verstößt. So schickte Fox TV den erstaunten "Simpsons"-Fans mit
eigener Homepage vor kurzem Abmahnungen in Haus mit der Aufforderung, Bilder
und Sound-Files aus dem Netz zu nehmen.
Software
Im Gegensatz zu Texten, CDs und Videos
darf Software in Deutschland nicht einmal zum rein privaten Gebrauch kopiert
werden. Bei Software darf nach dem UrhG lediglich eine Sicherungskopie des
Programms erstellt werden, welche dann auch nicht weiter verbreitet werden
darf. Allerdings ist ein Weiterverkauf der entsprechenden Software zulässig,
soweit der Verkäufer damit nicht mehr arbeiten möchte.
Auch die an vielen Stellen im Internet
zum Download bereitstehende Software ist natürlich geschützt, soweit sie ein
Minimum an Originalität besitzt. Dies gilt sowohl für Mini-Anwendungen
(Makros, Tools oder Treiber) als auch für komplette Programme, die ja
teilweise ausschließlich über das Netz vertrieben werden. Einer
ausdrücklichen Genehmigung zur Vervielfältigung bedürfen übrigens auch
solche Programme, die vom Hersteller kostenlos verteilt werden, wie etwa der
" MS Internet Explorer" oder die Zugangssoftware der Onlinedienste. Häufig
schreiben die Anbieter der Software die Art und Weise aber genau vor, z.B.
mit der entsprechenden Bemerkung: "Weitergabe nur mit diesem Lizenzhinweis".
Bereits in den strafrechtlich
relevanten Bereich fällt die Veröffentlichung von Software-Crackz,
Seriennummern zur Freischaltung von Shareware oder gar geschützten
Programmen auf der eigenen Homepage. Hiervon sollte man in jedem Fall die
Finger lassen, da hier ganz erhebliche Strafen drohen. Angesichts der
verbesserten technischen Ausstattung von Polizei und Staatsanwaltschaft und
der eigenen Anstrengungen der Software-Hersteller ist es nur eine Frage der
Zeit, bis man mit unangenehmen Reaktionen rechnen muß.
II. Links auf
fremde Seiten
Eine in den letzten Jahren im Netz
kontrovers diskutierte Frage ist diejenige, ob ohne Zustimmung des
Betroffenen mit Links auf eine fremde Seite verwiesen werden darf und ob man
sich unter Umständen bereits für das Setzen eines Links strafrechtlich
verantworten muß.
Erlaubte Links
Die Anwort auf diese Frage ist im
Prinzip einfach: Ein Verweis auf eine fremde Seite kann grundsätzlich nicht
verweigert werden, eine besondere Erlaubnis muß nicht eingeholt werden.
Vielmehr ist natürlich gerade die gegenseitige Verlinkung der Seiten ein
unverzichtbares Hauptbestandteil des "Netzes der Netze". Wer mit eigenen
Seiten ins Netz geht, gibt damit zu erkennen, daß er sich einer breiten
Öffentlichkeit präsentieren will und muß daher auch in Kauf nehmen, daß
andere auf seine Web-Präsenz verweisen.
Allein durch den Verweis auf eine
fremde Seite wird diese noch nicht vervielfältigt. Eine urheberrechtlich
relevante Kopie der Seite wird frühestens dann erstellt, wenn der Nutzer die
Seite aufruft und in den Hauptspeicher und/oder Cache seines Rechners lädt.
Da derartige Vervielfältigungen aber in der Regel für den reinen
Privatgebrauch erfolgen, sind sie nach § 53 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei.
Natürlich dürfen – und hier sind wir
schon bei der ersten Einschränkung des "Im Prinzip ja, aber ..." – bei der
Verlinkung die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht verletzt werden.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Verweis
gestaltet wird. Ein Verweis unter der Überschrift "Link zur Homepage des
Trottels des Monats" ist natürlich nicht zulässig und allenfalls geeignet,
sich unter Umständen eine Menge Ärger zu bescheren.
Weiterhin ist zu beachten, daß man auf
seiner Homepage nicht den Eindruck erweckt, selbst der Autor dessen zu sein,
auf das verwiesen wird. Nach § 13 UrhG hat der Autor nämlich ein Recht
darauf, daß seine Urheberschaft anerkannt wird. Dies geschieht üblicherweise
dadurch, daß sein Name ausdrücklich genannt wird, zumindest aber auf eine
fremde Urheberschaft hingewiesen wird.
Verbotene Links
Größte Vorsicht gilt im Bereich solcher
Links, die auf nach deutschem Recht verbotene fremde Seiten verweisen. Nach
den Vorschriften des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze ist bereits
die Werbung für solche Seiten strafbar, ganz zu schweigen von der
Verbreitung bzw. Zugänglichmachung von Inhalten solcher Seiten.
Dies gilt insbesondere und ohne jede
Einschränkung für Links auf sog. "harte" Pornographie, also Kinder- und
Gewaltpornographie. Hierzu sei noch angemerkt, daß man sich bereits strafbar
macht, wenn man derartige Bilder auf seiner Festplatte speichert. Vorsicht
auch bei selbständigen Aktionen gegen solche Seiten. Nicht selten in der
Praxis wird man bei überforderten Polizisten und Staatsanwälten schnell vom
Zeugen zum Täter, wenn man etwa solche Bilder als Beweismittel vorlegt. Hier
ist es in jedem Fall besser, sich zuerst mit seinem Provider in Verbindung
zu setzen und der Polizei nur die URL der Seite bzw. die Newsgroup
mitzuteilen.
In den Bereich solcher "böser Links"
fallen natürlich auch jegliche Form der Unterstützung verfassungswidriger
Organisationen und Parteien. Merkwürdigerweise findet sich in Deutschland
aber kaum ein Staatsanwalt, der gegen die immer noch massiv im Netz
vorhandenen Homepages von Rechtsradikalen vorgeht.
Strafbar macht sich ebenfalls, wer ein
Links auf eine in Deutschland verbotene Publikation setzt. Ein bekannter
Fall in diesem Zusammenhang war der Strafprozeß gegen die
PDS-Bundestagsabgeordnete Angela Marquardt, die von ihrer Homepage einen
Link auf einen sich in Holland befindlichen Server der in Deutschland
verbotenen Zeitschrift "Radikal" gesetzt hatte. Das Urteil des zuständigen
Strafgerichts lautete auf Freispruch, da der strafbare Inhalt auf Seiten von
"Radikal" erst nach Einrichtung des Links eingefügt wurde und die
Abgeordnete auch nicht vorsätzlich handelte.
Weitgehend unbekannt, aber für private
User relevant, ist, daß unter diese Kategorie der "verbotenen Links" auch
die allseits bekannten Spiele fallen, deren Namen nach Deutschem Recht
aufgrund ihrer Indizierung nicht einmal gedruckt werden dürfen ("d**m,"
"d*k* n*k*m 3*", "Q**ke"). Wer also auf seiner Homepage Links zu Seiten mit
den neusten Levels von Q**k* anbietet, macht sich unter Umständen bereits
strafbar. Allerdings sind in Deutschland noch keine entsprechenden
Gerichtsurteile veröffentlicht.
Ähnliches gilt entsprechend dem oben
Ausgeführten schließlich auch für Links zu solchen Seiten, die etwa
MP3-Dateien, Software-Crackz ("Warez-Sites") oder Seriennummern im Web
anbieten. Auch hier ist äußerste Vorsicht geboten und nicht selten müssen
sich erstaunte User und noch erstauntere Eltern plötzlich mit bei ihnen
auftauchenden Herren in Grün auseinandersetzen.
III. Vorsicht bei
der Verwendung von Frames
Eine beliebte, in der Regel aber
unzulässige Gestaltungsmöglichkeit ist das Darstellen fremder Seiteninhalte
in eigenen Frames. Soweit ersichtlich, wurden in Deutschland bisher zwei
Verfahren zu dieser Problematik durchgeführt.
Im ersten Fall wurde eine
österreichische Zeitschrift von der deutschen Tochter einer amerikanischen
Suchmaschine abgemahnt. Die Zeitschrift hatte aktuelle Nachrichten aus
dieser Suchmaschine in eigenen Frames dargestellt. Eine gerichtliche
Entscheidung erging in diesem Verfahren jedoch nicht, da die abgemahnte
Zeitschrift eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnete, die
das Verfahren bereits im Vorstadium beendete.
Soeben hat das Landgericht Düsseldorf
eine Klage abgewiesen, bei der es um die urheber- und wettbewerbsrechtliche
Unzulässigkeit des Angebots eines Konkurrenten ging. Der Beklagte betreibt
eine Suchmaschine im Baumarktbereich. Die in der Suchmaschine gefundenen
Ergebnisse werden in Frames dargestellt, wobei stets ein farbiger Balken mit
der Bezeichnung des Anbieters der Suchmaschine am oberen Bildrand stehen
bleibt. Die schriftlich Begründung der Entscheidung, steht allerdings noch
aus. Die bisherige Entscheidung bezieht sich indes lediglich auf
Suchmaschinen. Grundsätzlich dürfte gelten, daß vor allem in den Fällen, in
denen der Betreiber der Seite nicht ausdrücklich oder nicht deutlich genug
auf die fremde Urheberschaft hinweist, die Gerichte wahrscheinlich einen
Urheberrechtsverstoß annehmen werden.
IV. Rechtliche Konsequenzen einer
Urheberrechtsverletzung
Die Zahl der Urheberrechtsverstöße im
Internet ist aufgrund der technischen Möglichkeiten nahezu unendlich. Dem
Verletzer drohen jedoch in Deutschland erhebliche sowohl straf- als auch
zivilrechtliche Sanktionen:
Der Strafrahmen des UrhG reicht bis zu
drei Jahren Haftstrafe (§ 106 UrhG), bei gewerbsmäßiger Verwertung der
geschützten Werke (Raubkopierer!) reicht der Strafrahmen sogar bis zu fünf
Jahren (§ 108a UrhG). Gegenstände, die bei einer entsprechenden Straftat
genutzt wurden, wie zum Beispiel CD-ROM-Brenner, Software oder gar der ganze
PC samt Zubehör können eingezogen werden (§ 110 UrhG), auch wenn deren
Besitzer oder Eigentümer nur leichtfertig gehandelt hat.
Wenig erfreulich - weil teuer - sind
auch die möglichen zivilrechtlichen Konsequenzen einer
Urheberrechtsverletzung. Schon eine anwaltliche Abmahnung, mit der der
Urheber den Verletzer auf den Rechtsverstoß aufmerksam macht, kostet (bei
einem angenommenen Streitwert von 100.000 DM) rund 1.950,-- DM. Hat man es
mit größeren Häusern als Streitgegner zu tun, so gehen diese häufig noch
einen Schritt weiter und beantragen bei Gericht direkt eine Einstweilige
Verfügung, mit der dem Verletzer die weitere Nutzung des geschützten Werkes
untersagt wird. Das gesamte Verfahren wird dann noch wesentlich teurer.
Zusätzlich zu den Anwalts- und
Gerichtskosten kann der Kopierer zur Zahlung von Schadensersatz an den
Verletzten verpflichtet sein. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich
nach dem auf Seiten des Verletzten entstandenen tatsächlichen Schaden und
ist gesetzlich der Höhe nach nicht begrenzt.
V. Was also tun im unerwarteten Fall
der Fälle?
Sollte ein Unternehmen auf die
Urheberrechtsverletzung auf einer Homepage reagieren, so wird dies in der
Regel zunächst mit einem Anwaltsschreiben von der Gegenseite geschehen,
welches mit einer saftigen Rechnung versehen ist. Liegt eine Strafanzeige
vor, wird dem Betroffenen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder gar ein
unerwarteter Besuch von Polizeibeamten ins Haus stehen.
In beiden Fällen gilt: Ruhe bewahren
und sofort und unverzüglich die beanstandeten Teile von der Homepage nehmen,
zumindest vorübergehend. Da ein Gerichtsverfahren richtig teuer werden kann,
sollte versucht werden, mit der Gegenseite eine Übereinkunft zu finden.
Schreiben Sie also an die Gegenseite und bieten Sie von sich aus an, die
gerügte Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. In vielen Fällen, gerade
wenn es sich um private Homepages handelt, wird die Gegenseite damit bereits
zufrieden sein. Die Kosten des gegnerischen Anwaltes werden sie aber wohl in
jedem Fall tragen müssen.