Neue Kundenschutzverordnung in Kraft
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Mai
1998)
Zum 1. Januar 1998 ist eine neue Telekommunikations-Kunden-schutzverordung in Kraft getreten, die das
Verhältnis zwischen den Kommunikationsanbieter und ihren Kunden
regelt. Die vielleicht wichtigste Neuerung: Auch die Telekom muss
jetzt im Streitfall beweisen, dass sie ihre Leistungen richtig
berechnet hat. Bislang hatten deutsche Gerichte die Frage, inwieweit
für die Richtigkeit der vorgelegten Telefonrechnung ein
Anscheinsbeweis spricht, unterschiedlich beantwortet. Das führte oft
dazu, dass der Kunde den ausgewiesenen Betrag auch bezahlen musste,
wenn ihm nicht der Nachweis gelang, dass die Rechnung ausnahmsweise
falsch war.
Die Vorschriften der neuen
Verordnung gelten für alle diejenigen, die der Öffentlichkeit
Telekommunikations-Dienstleistungen gewerblich anbieten. Dazu gehören
nicht nur die Telekom und andere Sprach-Carrier, sondern auch alle
Provider, soweit sie ihren Kunden Internetzugänge anbieten. Diese
müssen in Zukunft darauf achten, dass sie bei zeitabhängig tarifierten
Verbindungen die Dauer der Verbindung in Zukunft "mit einem amtlichen
Zeitnormal" ermitteln müssen. Welche technischen Einrichtungen dazu
erforderlich sind, teilt auf Anfrage die Regulierungsbehörde in Bonn
mit. Die Einhaltung einer genauen Zeitmessung ist der Behörde dann –
so verlangt es die neue Verordnung – einmal jährlich durch die
Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für
Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines vereidigten,
öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen. Ob das in der
Praxis durchführbar sein wird, bleibt abzuwarten.
Ein Provider, der seine Leistungen
aus technischen oder anderen Gründen vorübergehend einschränken muss,
muss seine Kunden nach § 6 Abs. 3 TKV hiervon unterrichten, wenn die
Einschränkungen die üblichen Wartungszeiten übersteigt. Wer im Voraus
absehen kann, dass es zu Einschränkungen kommen wird, muss jedenfalls
die Kunden rechtzeitig unterrichten, die ihm zuvor schriftlich
mitgeteilt haben, dass auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen
jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind. Wer seinen
Internet-Anschluss geschäftlich nutzt, sollte deshalb Telekom und
Provider darauf hinweisen, dass er ständig zumindest E-Mails empfangen
können muss.
Für Vermögensschäden der Kunden, die
der Anbieter zu verantworten hat, haftet dieser nach § 7 TKV – außer
bei Vorsatz – nur bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 DM. Die
Verordnung lässt offen, ob der Provider seine Haftung vertraglich noch
weiter begrenzen kann. Eine solche Haftungsbegrenzung auf einen
angemessenen Betrag – das dürften regelmäßig zwischen 5000 DM und
10.000 DM sein – ist jedem Anbieter dringend zu empfehlen. Sollte ein
Richter die Haftungsbegrenzung allerdings im Streitfall für unwirksam
halten, bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen
Haftungshöchstgrenze.
Die Telekom ist weiterhin
verpflichtet, Telefonanschlüsse jedem zur Verfügung zu stellen, der
sie beantragt. Bei dubiosen oder "faulen Kunde" kann die Telekom
allerdings vorher die Leistung einer angemessenen Sicherheit, also
etwa einer Bankbürgschaft, verlangen. Als angemessen dürfte beim
normalen Telefonanschluß ein Betrag von höchstens 200 DM gelten. Falls
der Kunde allerdings in der Vergangenheit wiederholt mit höheren
Beträgen in Rückstand geraten ist, kann auch eine höhere Sicherheit
verlangt werden. Wer seine Telefonrechnung trotz Mahnung nicht bezahlt
und sich dabei mit einem Betrag von mindestens 150 DM in Rückstand
befindet, dem kann die Telekom den Anschluss vorübergehend sperren,
muß das dem Kunden aber mindestens zwei Wochen vor der Sperre
angedroht haben. Dabei darf der Zugang zunächst nur für abgehende
Telefonate gesperrt werden.
Ein kostenloser
Einzelverbindungsnachweis kann auch in Zukunft nur von Anbietern von
Sprachtelefoniedienst verlangt werden. Online-Dienste sind deshalb
jedenfalls nach der Kundenschutzverordnung nicht verpflichtet, jede
einzelne Verbindung getrennt aufzulisten. Wenn es allerdings zu einem
Streit über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Entgelts kommt, muss
der Dienst allerdings seine Rechnung nach den einzelnen
Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und außerdem eine technische Prüfung
durchführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen
ist. Nur dann, wenn ausnahmsweise aus technischen Gründen oder auf
Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte
Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher
Verpflichtung bereits gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine
Nachweispflicht. Das setzt allerdings voraus, dass der Kunde in der
Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen
für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten oder auf die
technischen Gründe, die eine Speicherung ausschließen, in
drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Im anderen
Fall gilt: Kann der Anbieter den Nachweis, dass die Leistung technisch
einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde, nicht erbringen,
schaut er in die Röhre. Er kann dann nur das durchschnittliche
Verbindungsentgelt der letzten sechs Abrechnungszeiträume verlangen.
Dem Kunden bleibt im übrigen der Nachweis vorbehalten, dass der
Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt
wurde. Werden verschiedene Dienste (etwa: Sprachübertragung, T-Online
und Datex-P) nebeneinander angeboten, sind die jeweils angefallenen
Gebühren in der Rechnung getrennt auszuweisen.
Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben
allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer
für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen.
Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und
Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten
in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen sowie
Entgelte sowie beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben über die
Qualitätskennwerte nach § 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden und in den
Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten werden.
Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer
Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der
Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.