Peepshows im Internet
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (April
1998)
Der Begriff "Pornographie" ist
vielschichtig und auch von Juristen nur sehr unvollkommen zu definieren. Nach der
ursprünglichen Begründung des Gesetzgebers müssen "pornographische Darstellungen
nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie ausschließlich oder
überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei
die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des
sexuellen Anstands eindeutig überschreiten". Diese Definition ist mit Recht auf
Kritik gestoßen, da sie mit den heute geltenden allgemeinen Wertvorstellungen und des
sexuellen Anstands der Rechtsprechung keine praktikable Richtlinie liefert.
Üblicherweise wird heute einfache Pornographie definiert als die "grobe Darstellung
des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder
die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den
Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt der geschlechtlichen Begierde oder
Betätigung jedweder Art degradiert".
Pornographisch ist eine Darstellung, wenn sie erkennbar
anreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweist, z.B. durch entsprechende
Stellungen, deutliches Hinlenken auf die Genitalien. Die isolierte Darstellung der
primären Geschlechtsmerkmale oder sexueller Verhaltensweisen in sexuellen
Aufklärungsschriften oder die bloße Schilderung des Geschlechtverkehrs alleine ist
regelmäßig noch keine Pornographie. Umgekehrt werden als Pornographie in aller Regel
gewertet die Verherrlichung von Perversitäten, die Vorführung von Anal- oder
Oralverkehr, sexuelle Handlungen in Verbindungen mit Kot oder Urin, im Zusammenhang mit
rassistischen Tendenzen oder an Leichen. Auch Erzeugnisse wie die St. Pauli-Presse sollen
pornographisch sein. Die bloße Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist
dagegen normaler Weise nicht pornographisch, auch nicht hinsichtlich seiner
mitdargestellten erogenen Teile, auch wenn ein sexueller Reiz von ihnen ausgehen kann. Als
Faustregel mag gelten: Dasjenige, was auch RTL und SAT-1 samstags abends im Fernsehen
ausstrahlen ist nicht pornographisch, all das, was in der Videothek im für Erwachsene
abgesperrten Teil angeboten wird, dagegen schon.
Verbreitung von Pornographie
Nun ist allerdings beileibe nicht so, dass das Zugänglichmachen
von Verbreitung von Pornographie nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers per se
verboten ist. Verboten ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
und des Strafgesetzbuches - vereinfacht dargestellt - lediglich jede Verbreitungsform, die
Jugendlichen den Zugriff auf solche Angebote ermöglicht oder erleichtert. Selbst
so genannte harte Pornographie - das sind pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten
oder Sodomie zum Gegenstand haben - dürfen an Erwachsene weitergereicht werden, soweit
dies nicht gerade öffentlich geschieht. Generell untersagt ist aus gutem Grund dagegen
jede Weitergabe, ja sogar der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von
Kindern darstellen. Seit dem Inkrafttreten des Multimediagesetzes am 1. August 1997 gilt
das selbst dann, wenn es sich lediglich um Fotomontagen handelt.
Streng genommen wäre es danach sogar verboten, solche Angebote
aus dem Netz zu laden, um sie der Polizei als Beweismittel an die Hand zu geben. Das
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat das Dilemma erkannt und verzichtet deshalb auf
eine Strafverfolgung, wenn der Hobbyjäger den Datenträger mit den Schnappschüssen
innerhalb von 48 Stunden bei der Polizei abliefert.
Eine weitere Einschränkung hinsichtlich der Verbreitung von
Pornographie über Datennetze hat der ebenfalls im August vergangenen Jahres in Kraft
getretene Mediendienste-Staatsvertrag der Länder mit sich gebracht. Das Gesetz verbietet
es den Anbietern von Mediendiensten generell, Pornographie in ihr Angebot aufzunehmen.
Betroffen hiervon sind im Internet diejenigen Anbieter, die in der Öffentlichkeit vor
allem zur Meinungsbildung beitragen wollen, also vor allem die Herausgeber digitaler
Zeitungen und Zeitschriften. Andere Internet-Anbieter dürfen einfache Pornographie
grundsätzlich verbreiten, wenn sie für einen hinreichende Zugangssperre für Jugendliche
sorgen und einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben.
Jugendschutz durch "Firewalls"
Das Strafgesetzbuch verbietet es, Jugendlichen unter 18 Jahren
pornographische Schriften (dazu gehören auch Datenträger wie Festplatten) zugänglich zu
machen. Ein solcher Zugang kann natürlich auch über das Internet eingeräumt werden. Die
Rechtsprechung hat allerdings wiederholt entschieden, dass das Auslegen einer Schrift, die
der Jugendliche nur in rechtswidriger Weise - zum Beispiel durch Aufreißen einer
Plastikfolie - zur Kenntnis nehmen kann, kein "Zugänglichmachen" hinsichtlich
der darin enthaltenen Pornographie darstellt. Zugänglich für Personen unter 18 Jahren
sind danach nur solche Orte, die von ihnen ohne Überwindung rechtlicher oder
tatsächlicher Hindernisse betreten werden können.
Die bloße Altersabfrage, wie sie derzeit im Internet an vielen
Stellen zu beobachten ist, ist (natürlich) kein hinreichender Schutz. Überträgt man die
bisherige Rechtsprechung auf den virtuellen Bereich, so reicht es allerdings aus,
Schutzmechanismen einzubauen, nach denen üblicherweise Jugendliche ohne Überwindung von
technischen Hindernissen oder rechtlichen Verboten keinen Zugang erhalten. Eine
Möglichkeit bestünde darin, die Angabe einer Kreditkartennummer zu verlangen und vor der
Freischaltung zu überprüfen, ob die Nummer zu der gleichzeitig angegebenen Adresse oder
zumindest zum Verfalldatum paßt. Da die Anbieter von Pornographie im Internet Geld
verdienen wollen, ist diese Art der Zugangsgewährung nach Online-Überprüfung der
angegebenen Daten üblich geworden. Auch hier hat es sich herumgesprochen, dass die bloße
Abfrage einer Bankverbindung ohne Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben
zahlungsunwilligen Zaungästen Tür und Tor öffnet und zudem zu erheblichem Ärger mit
Staatsanwälten führen kann. Besser wäre es noch, zusätzlich ein weiteres Datum
abzufragen, das auf der Karte selbst nicht ohne weiteres lesbar abgedruckt ist, etwa teile
des Geburtsdatums. Die Kreditkartenherausgeber beschäftigen sich derzeit mit der Frage,
ob ein Online-Check, der sich auch auf solche weiteren Daten erstreckt, angeboten werden
soll.
Ein anderer Weg besteht darin, die Dienste sog.
"Adult-Checks" meist US-amerikanischer Provenienz in Anspruch zu nehmen. Hier
werden gegen geringe Gebühren an Erwachsene Kennwörter zentral vergeben, nachdem dies
sich durch Übersendung von Fotokopien des Personalausweises identifiziert haben. Eine
zugegebenermaßen umständliche Prozedur, die zu dem die große Gefahr in sich birgt, dass
ein nach einer oberflächlichen Prüfung vergebenes Passwort fortan für eine Vielzahl
verschiedener Dienste benutzt werden kann und so Vertrauenswürdigkeit nur vorspiegelt.
Wer sich allerdings darauf beschränkt, den Zutritt von einer bloßen Altersabfrage
abhängig zu machen und das Entgelt für seine Dienstleistungen dann mit der
Telefonrechnung abzubuchen, wie es T-Online-Anbieter häufig tun, verdient zwar
zuverlässig Geld, trägt den Anforderungen an gesetzlichen Jugendschutz aber sicherlich
nicht Rechnung.
Soweit in der juristischen Literatur die Frage einer wirksamen
Zugangssperre bereits diskutiert wird, werden die Anforderungen erstaunlicher Weise nicht
sonderlich hoch gesteckt. Ausreichen soll bei Fernsehsendungen etwa die Codierung von
Programmen, für die Sperrung von bestimmten Dateien die Einrichtung eines
Passwortschutzes.
Strafen für unerlaubte Verbreitung
Deutsche Gerichte haben zu der Frage, inwieweit die Verbreitung
von nicht jugendfreien Informationen im Internet oder in anderen Netzen strafbar ist -
soweit ersichtlich - bislang nicht Stellung genommen. Zumindest sind zu der Frage keine
Entscheidungen veröffentlicht. Die gesetzliche Regelung sieht für die Verbreitung
pornographischer Schriften Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Soweit
es sich um "harte" Pornographie - also pornographische Schriften, die
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexueller Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben - handelt, liegt die Freiheitsstrafe zwischen
drei Monaten und fünf Jahren. Die Erfahrung lehrt, dass die tatsächlich verhängten
Strafen bei Ersttätern natürlich weit unter dem Höchstmaß bleiben. Maßgeblich ist
dabei nicht nur die "Tagesform" von Richter und Staatsanwalt. Entscheidend sind
die gesamten Umstände, wobei es sicherlich Berücksichtigung finden wird, dass erhebliche
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage besteht, wie Jugendliche vor pornographischen
Angeboten im Internet geschützt werden müssen. Auch die Tatsache, dass viele
ausländische Anbieter solche Angebote "ungestraft" eingestellt haben, spielt
eine Rolle. Soweit ein etwa angestrengtes Ermittlungsverfahren nicht bereits von der
Staatsanwaltschaft - mit oder ohne Auflage - eingestellt wird, dürfte ein Anbieter, der
sein Angebot immerhin mit Passwort schützt und auf "harte" Pornographie
verzichtet, mit einer Geldstrafe davon kommen. Eine Freiheitsstrafe wird der Richter nur
dann verhängen, wenn der Anbieter "skrupellos" vorgegangen ist und erhebliche
Gewinne durch die Verbreitung von Pornographie eingestrichen hat.
Werbung für Pornographie
Sehr zum Leidwesen der Anbieter darf gegenüber Jugendlichen
übrigens auch keine Werbung für Pornographie betrieben werden. Verboten ist auch das
"Ankündigen" und "Anpreisen". Pornographie-Anbieter dürfen deshalb
nach deutschem Recht zwar darauf aufmerksam machen, dass Sie ein Angebot bereit halten,
dass Erwachsenen vorbehalten ist. Unerlaubt ist es aber, bereits auf der Eingangsseite
darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Pornographie handelt.
Aber wie ist das denn, mag der Leser dieser Zeilen sich fragen, mit solchen Angeboten, die
auf Internet-Servern im liberaleren Ausland abgelegt sind? Schließlich liegen solche
Seiten nur einen Mausklick weit weg von den Bildern deutscher Anbieter. Die Antwort ist
banal: Auch ausländische Angebote verstoßen eindeutig gegen deutsches Strafrecht, egal
ob es sich um Pornographie, Gewaltverherrlichung oder Rassismus handelt. Entscheidend ist
nämlich, dass die Seiten auch in Deutschland abgerufen werden können und dass deshalb
Tatort (auch) jedes deutsche Kinderzimmer ist. Deutsche Staatsanwälte und Richter haben
derzeit allerdings genug damit zu tun, Täter mit Wohnsitz in Deutschland aufzutun und zu
verfolgen. Vom Ausland aus werden Peepshows und Nazispiele deshalb wohl noch eine ganze
Zeit lang angeboten werden. Selbst dann, wenn die meisten zivilisierten Staaten sich eines
Tages auf eine gemeinsame Toleranzgrenze einigen, werden wohl dauerhaft Schlupflöcher
offen bleiben, etwa auf Antigua oder in Rumänien. Dort hat man andere Sorgen, als
jugendgefährdende Inhalte im Internet.
Peepshows im Internet
Verboten sind nach dem Strafgesetzbuch indes auch öffentliche
Filmvorführungen, soweit ein Entgelt überwiegend für den Film gezahlt wird. Auf das
Alter der Zuschauer kommt es dabei nicht an. In Nachtclubs versucht man dieses Verbot
bekanntlich dadurch zu umgehen, dass die "Gedecke" überteuert angeboten werden,
während für die angebotenen Filme kein Entgelt verlangt wird. Erlaubt sind dagegen
merkwürdigerweise ohne weiteres öffentliche Live-Darbietungen, etwa in herkömmlichen
Peep-Shows oder auf Bühnen in Nachtclubs. Diesen Widerspruch halten viele zu Recht für
völlig unangemessen und unverständlich.
Jedes Angebot von bewegten Bildern über das Internet wird
zwangsläufig über eine Webkamera vermittelt. Die Anbieter verlangen von Ihren Kunden auch ein
Entgelt gerade dafür, dass diese die Bilder abrufen. Dabei kann man allerdings sicherlich
schon darüber streiten, ob es sich überhaupt um "Film"-Aufnahmen handelt, da
der Gesetzgeber seinerzeit nur an Zelluloid-Aufnahmen und nicht an digitale Bilder gedacht
hat. Im Urheberrecht etwa sollen deshalb digital aufgenommene Bilder nach Ansicht des
Landgerichts Düsseldorf keine "Lichtbilder" sein. Verboten sind eben nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich öffentliche Filmvorführungen, nicht aber das Vorführen
anderer Ton- und Bildträger. Auch das Vorführen pornographischer Lichtbilder kann nach
dem Gesetz nicht bestraft werden, obwohl die Möglichkeit einer Jugendgefährdung hier
natürlich nicht anders zu bewerten ist, als bei Filmen (vgl. Schönke-Schröder, StGB, §
184 Rdnr. 39). Anders verhält es sich allerdings bei Streaming-Videos: Hier
dürften nämlich die Voraussetzungen für einen Film erfüllt sein.
Gestritten wird im übrigen auch darüber, ob es sich bei
Internetangeboten um "öffentliche" Darbietungen handelt. Voraussetzung hierfür
ist nämlich die Möglichkeit eines gleichzeitigen Zusehens durch einen persönlich nicht
verbundenen Personenkreis. Im Internet werden Datenpakete aber auf immer wieder anderen
Wegen, also mit minimalen zeitlichen Unterschieden, an die Empfänger versandt. Das reicht
nach Ansicht einiger Kommentatoren für eine Gleichzeitigkeit nicht aus. Ähnliche
Probleme ergeben sich übrigens auch bei der (noch) verbotenen Vermittlung von Sprache in
"Echtzeit" bei der Internet-Telefonie und - neuerdings - bei der Frage, ob
Internetrechner gebührenpflichtige Rundfunkgeräte sind, weil man mit Ihnen Rundfunk in
"zeitgleich" empfangen kann. Das Anbieten von Filmen, die jeweils nur eine
Person gleichzeitig anschauen kann (Filmautomaten in Sexshops) ist, da nicht öffentlich
dargeboten, ebenso zulässig wie Filmvorführungen in privaten Saunaclubs, in denen die
Mitglieder einander persönlich kennen.
Zudem besteht bei Internet-Peep-Shows die Besonderheit darin,
dass eine Interaktion mit den Darstellern möglich und erwünscht ist, die es bislang
sonst nur in Live-Darbietungen gibt. Es handelt sich quasi um eine "interaktive
Livesendung".
Auch die Verbreitung von Pornographie durch "Rundfunk" ist zwar nach § 184 Abs.
2 StGB verboten. Die meisten Juristen, die sich bislang mit der Problematik befaßt haben,
sind sich jedoch dahingehend einig, daß das Internet jedenfalls keinen
"Rundfunk" darstellt. Jede andere Sichtweise ließe sich auch nicht mit dem im
Strafrecht geltenden Analogieverbot vereinbaren. Hiernach können durch eine
"Lückenfüllung" zuungunsten des Täters keine neuen Straftatbestände
geschaffen werden. Der Diebstahl von elektrischer Energie war bis zur Einführung eines
entsprechenden Straftatbestandes durch den Gesetzgeber deshalb zunächst straffrei, da
Strom keine "Sache" ist.