München gegen den Rest der Welt
Anmerkungen zum Compuserver-Urteil
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (September1998)
Ganz wenige Prozesse werden im internationalen
Ausland mit soviel Interesse beobachtet wie das Verfahren gegen den
ehemaligen Geschäftsführer der CompuServe GmbH in Unterhaching.
Völlig überraschend für nahezu alle Juristen,
die sich bisher mit dem Internet ein wenig befaßt haben verurteilte
ein Münchener Amtsrichter Herrn Somm zu zwei Jahren Haft auf
Bewährung und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100.000,00 DM.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor.
Wer bei der Verkündung der Entscheidung nicht
persönlich anwesend war, der ist versucht, sich ein Szenario
vorzustellen, in dem der bayerische Amtsrichter, der sich nach
eigenen Angaben "klick, klick, klick" durchs Internet geklickt hat
mit dem Finger auf den fassungslos zusammen- gesunkenen Angeklagten
zeigt und ihn als Schmutzfink der Nation entlarvt, der mit anderen
Pornographen – gemeint sind offensichtlich geldgierige
Internet-Provider – gemeine Sache macht und diese schreckliche
Kinderpornographie verbreitet, von deren Existenz im Internet der
Richter sich inzwischen ein eigenes Bild gemacht hat.
Für den verurteilten bedeutet die Entscheidung
des Amtsgerichts München nicht nur, daß er aus eigener Tasche
100.000,00 DM aufbringen muß. Er wird, ohne den Widerruf seiner
Bewährung befürchten zu müssen, auch mit Online-Diensten und
Internet-Providern keine gemeinsame Sache mehr machen dürfen und
täte gut daran, sich überhaupt im Telekommunikations- milieu nicht
mehr sehen zu lassen. Für die Internet-Gemeinde sieht die Sache
beinahe noch schlimmer aus. Spätestens seit dem Münchener Urteil
kann kein Internet-Provider sich mehr darauf berufen, er habe die
Zugangsvermittlung zum Internet für straflos gehalten. Spaß
beiseite: Es bleibt abzuwarten, ob Polizei und Staatsanwaltschaft
getreu dem Legalitätsprinzip, dem sie verpflichtet sind, nunmehr
jeden Fall einer Zugangsvermittlung zu potenziell pornographischen
Nachrichten im use.net, der Eröffnung eines anonymen Chats oder zu
ungefilterten Websites zur Anzeige bringen werden. Abzuwarten bleibt
auch, ob die zuständigen Amtsrichter dann dem Beispiel Ihres
Kollegen in München folgen und das Verfahren tatsächlich eröffnen.
Vorstellen kann sich das – soweit bisher bekannt – kein einziger
Jurist, der im Internet-Recht Rang und Namen hat oder sich mit der
Materie auch nur länger befaßt. Das will allerdings noch nicht viel
heißen, weil auch mit der Münchener Entscheidung niemand auch nur
halbwegs ernsthaft gerechnet hat.
Gott sei Dank ist auch hier das letzte Wort
noch nicht gesprochen. Der Angeklagte hat (selbstverständlich)
sofort Berufung eingelegt, über die nun in den nächsten Monaten das
Landgericht München zu entscheiden hat. Sollte sich auch das
Landgericht wider Erwarten dem Urteil der ersten Instanz
anschließen, wird das Bayerische Oberste Landesgericht in der
Revision eine endgültige Entscheidung treffen müssen. Bis zu einer
Aufhebung des Urteils wird Herr Somm allerdings mit dem Makel leben
müssen, wegen Verbreitung von Kinderpornographie vorbestraft zu
sein. Seine Gesinnungsgenossen bei T-Online, AOL, X-Link und UUnet
können froh sein, noch einmal davon gekommen zu sein.