Medien- und Teledienste
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer (Februar
1998)
Am 1. August 1997 sind
nebeneinander das Teledienste-gesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag
in Kraft getre-ten. Auf den ersten Blick finden sich viele gleich
lautende Regelungen. Das ist kein Zufall: Bundestag und Bundesrat
mochten sich nicht darüber einigen, ob das "Internet" eher Individual-
oder Massenkommunikation ist. Für ersteres ist nach der
Kompetenzverteilung im Grundgesetz der Bund zuständig, für letzteres
sind es die Länder. Die Spielregeln für Anbieter von Tele- und
Mediendiensten sollten nicht allzu stark voneinander abweichen. Im
Detail gibt es allerdings schon wichtige Unterschiede.
Was nun Teledienst ist und was
Mediendienst, darüber gehen die Meinungen stark auseinander. Wer nur
individuelle Dienstleistungen im Netz anbietet, etwa die Übermittlung
abgefragter Daten, wer sein Warenangebot oder sein Unternehmen im
Internet präsentiert, dürfte als Teledienste- Anbieter einzustufen
sein. Sobald dagegen an die Allgemeinheit gerichtete meinungsrelevante
Informationsdienste angeboten werden, handelt es sich um einen
Mediendienst. Falls es sich um ein Gesamtangebot handelt, dessen
einzelne Teile nicht deutlich voneinander zu trennen sind, soll nach
vereinzelt vertretener Ansicht die meinungsbildende Charakter eines
Teilangebots ausreichen, um das Gesamtangebot als Mediendienst zu
qualifizieren.
Zu den Mediendiensten gehören danach
insbesondere Angebote, die in periodischer Folge Texte oder
Druckerzeugnisse wiedergeben (elektronische Presse). Die meisten
anderen Websites sind dagegen (nur) Teledienste. Betreiber
journalistisch-redaktionell gestalteter Mediendienste sind nach § 6
MDStV verpflichtet, ein vollständiges Impressum anzugeben. Anbieter
von Telediensten können sich darauf beschränken, Firma, Adresse und
Vertretungsberechtigte anzugeben, § 6 TDG. Persönlich verantwortliche
Redakteure oder Mitarbeiter für einzelne Bereiche müssen hier also
nicht benannt werden. Anders als bei Telediensten bestehen bei
Mediendiensten nach §§ 10, 11 MDStV auch Gegendarstellungs- und
Auskunftsrechte. Auf die Verbreitung pornographischer Schriften müssen
Mediendienste völlig verzichten, § 8 Abs. 1 Ziff. 4 MDStV, während
Teledienste Pornobildchen und Peepshows anbieten dürfen, wenn sie
dafür sorgen, dass Jugendliche außen vor bleiben. Schließlich wird in
§ 9 MDStV der aus dem Presse- und Rundfunkrecht bekannte Grundsatz der
Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt beibehalten und das
Sponsoring geregelt. Auch wenn das Teledienstegesetz eine solche
Trennung nicht ausdrücklich vorschreibt, sollten Anbieter von
Telediensten allerdings tunlichst darauf achten, dass sie keine
"Schleichwerbung" im redaktionellen Gewand betreiben. Hier greifen
nämlich die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, die eine
Irreführung der Verbraucher verbieten.