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STRÖMER RECHTSANWÄLTE

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1.3.1 Was ist Pornografie?

Was genau unter „Pornografie“ – vom griechischen Wortursprung her das „Abbilden von Huren“ – zu verstehen ist, verrät der Gesetzgeber leider nicht. Nach der Begründung des Gesetzgebers müssen

„pornografische Darstellungen nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten“.

Diese Definition ist bei Juristen mit Recht auf Kritik gestoßen, da sie mit den heute geltenden allgemeinen Wertvorstellungen und des sexuellen Anstands der Rechtsprechung keine praktikable Richtlinie liefert. Üblicherweise wird heute einfache Pornografie definiert als die

„grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt der geschlechtlichen Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert“.

und eine Darstellung dann als pornografisch, wenn sie unter

„Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamtendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt.

Staatsanwaltschaften pflegen in Anklageschriften Sachverhaltsverhaltsdarstellungen zu verwenden wie

„…wobei die vom Nutzer abrufbaren Bild- bzw. Filmdateien ausschließlich oder ganz überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielten und bei denen die gezeigten Personen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Begierde degradiert wurden, insbesondere die Durchführung von Geschlechtsverkehr in jeder möglichen Form bei Zentrierung auf die Geschlechtsteile dargestellt wurde.“

Zur Pornografie zählen damit nicht nur Darstellungen, die den Geschlechtsakt wiedergeben. Rechtsprechung und Literatur legen an den Begriff nicht einen solch engen Maßstab an. Pornografisch sind vielmehr alle groben Darstellungen des Sexuellen in drastischer Direktheit, sodass Menschen zum auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde jedweder Art degradiert werden. Auch wenn die schlichte Abbildung eines nackten Menschen nicht immer als pornografisch anzusehen ist, belegt das herrschende Verständnis, dass auch die Abbildung eines Einzelnen in diesen Bereich fallen kann. Darstellungen der primären Geschlechtsorgane von Mann oder Frau sind daher in aller Regel als pornografisch anzusehen, soweit sie in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielen.

1.3.1.1 Gesamtzusammenhang

Bei der Entscheidung, ob ein Angebot pornografisch ist, kommt es also entscheidend auf den Gesamtzusammenhang an.

Sexuelle Darstellungen, etwa auf Titelfotos frei verkäuflicher Zeitschriften mit leicht bekleideten weiblichen Modellen, sind noch nicht ohne weiteres pornografisch, auch wenn sie einen sexuellen Reiz auslösen können und sollen. Selbst eine Aneinanderreihung von Bildsequenzen, die für sich genommen eindeutig pornografisch sind, kann zulässig sein, wenn die Rahmenhandlung in ein sozial-künstlerisch zu wertendes Umfeld eingebettet ist. Auch Erotikfilme, die vor allem Privatsender ab 23:00 Uhr im Fernsehen zeigen, sind nicht pornografisch, solange sie eine halbwegs vernünftige Rahmenhandlung aufweisen. Die Grenzen zwischen Filmen, die nur schlecht sind, und solchen, die gar keine wirkliche Handlung besitzen, sind sicherlich fließend.

Selbstverständlich sind auch die Darstellung eines erigierten männlichen Penis , die Schilderung sexueller Verhaltensweisen oder die bloße Wiedergabe eines Geschlechtsverkehrs nicht zwingend pornografisch, wenn sie Bestandteil eines Aufklärungswerks für Jugendliche oder eines medizinischen Fachbuchs ist. Andererseits kann auch eine Abbildung, bei der ein voll bekleidetes Paar gezeigt wird, unter Umständen den Tatbestand einer pornografischen Schrift erfüllen. Pornografisch wird die Darstellung nämlich, wenn sie erkennbar anreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweist, etwa durch entsprechende Stellungen oder deutliches Hinlenken auf die Genitalien. Oder, wie die Rechtsprechung es ausdrückt: wenn sie in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert. Ganz sicher werden die Verherrlichung von Perversitäten, die detaillierte Vorführung von Anal- oder Oralverkehr und sexuelle Handlungen in Verbindung mit Kot oder Urin oder im Zusammenhang mit rassistischen Tendenzen oder an Leichen als Pornografie gewertet.

Die Erfahrung lehrt, dass Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Bilder achten, bei denen Paare Sexualpraktiken zeigen oder andeuten, erigierte Penisse dargestellt werden, SM-typische Kleidung, Dildos oder andere Sexspielzeuge gezeigt werden. Zulässig dürften demgegenüber Bilder sein, in denen bekleidete oder unbekleidete Einzeldarsteller in „unverfänglichen“ Posen dargestellt werden. Maßstab für die Zulässigkeit der Bilder sollte dabei im Hinblick auf die für die Auslegung des Pornografiebegriffs auch maßgeblichen zeitgenössischen Wertvorstellungen dasjenige sein, was in freiverkäuflichen Erotik-Magazinen wie dem „Playboy“ oder dem „Hustler“ gezeigt wird. Bei der Textwahl sollte „zweideutigen“ Begriffen der Vorzug vor „eindeutigen“ Ausdrücken gewährt werden. Ein „blow job“ sollte deshalb als „Lustfeuerwerk“ beworben werden.

Einigermaßen gesichert dürfte auch sein, dass nahezu alle Angebote, die von Adult-Webmastern bereitgehalten werden, pornografisch sind. Gerade die Erregung sexueller Lust bietet in aller Regel den Anreiz für die Bereitschaft, erhebliche Zahlungen für das Betrachten von Bildern und Filmen zu bezahlen. Eine „Rahmenhandlung“ ist gerade im ungeschützten Besucherbereich kaum vorstellbar. Hier werden typischerweise vielmehr zur Bewerbung des hinter dem AVS „versteckten“ Angebots Bildsequenzen aneinander gereiht, die Appetit auf den geschützten Mitgliederbereich machen sollen. Schon diese bloße Aneinanderreihung von Bildern in Verbindung mit den Texten zur Beschreibung des abzurufenden Angebots ist in aller Regel Indiz für die Qualifizierung als pornografische Schrift. In der Praxis besteht deshalb häufig hinsichtlich des pornografischen Charakters einer Abbildung durchaus Einigkeit zwischen dem Adult Webmaster und dem Staatsanwalt.

Aus einem Schreiben der FSM: „Das Foto zeigt einen nackten Frauenkörper in un-natürlicher Pose und unter besonderer Betonung der Genitalien. Es wird plump-vordergründig das Sexuelle vergröbert. Durch das Spreizen der Beine gelangt die Vagina der Abgebildeten exponiert zur Anschauung. Die Abbildung erfolgt ohne jeden Zusammenhang mit einem Sachthema. Die unter [einer anderen] URL abrufbaren Fotos sind nicht pornografisch. Sie wahren die gebotene Zurückhaltung. Dies gilt auch für das erste Foto der am Ende des Beitrags „Mit Softpornos aus den roten Zahlen“ eingefügten Galerie. Es steht zwar zu vermuten, dass auf dem Foto die primären Geschlechtsorgane der Abgebildeten erkennbar sein könnten. Jedenfalls gilt dies allenfalls für die Großansicht, nicht jedoch für den abrufbaren Thumbnail. Die Großansicht ist passwortgeschützt und richtet sich daher nicht an die Allgemeinheit. Weil das abrufbare Foto zu klein ist, ist der pornografische Charakter lediglich angedeutet, was so lange unschädlich ist, wie die prägenden Merkmale nicht wahrgenommen werden können. Die Darstellung verhält sich insoweit ähnlich zu an entscheidenden Stellen „gepixelten“ Fotos. [...]” [Die Grenzen sind] mit dem am rechten Rand veröffentlichten Foto eines erigierten Penis, der von einer anderen Person mit der Zunge berührt wird, überschritten. Nach den soeben dargelegten Grundsätzen [...] ist Pornografie im Sinne des § 4 Abs. 2 MDStV gegeben. Dass es sich nur um einen Ausschnitt aus einer vermutlich umfassenderen Szene handelt, in der auch das Gesicht der Protagonistin und weitere Merkmale des männlichen Körpers erkennbar sind, ist unerheblich. Der Ausschnitt klammert gerade weitere Bezüge aus und betont einseitig das Sexuelle. Hingegen nicht dem Bereich der Pornografie zuzuordnen ist das Foto in der Mitte des Beitrags, auf dem ein Frauenkörper mit einem männlichen Geschlechtsorgan abgelichtet ist. Der Beschwerdeausschuss erblickt hierin eher eine medizinische Kuriosität, denn eine Darstellung, die vorrangig auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Unter [einer anderen URL] hat der Beschwerdegegner unter dem Titel „Die neuen Girls von Berlin“ vermutlich einen Beitrag über Bademode verfasst. Die als Thumbnails zum Abruf bereit gehaltenen Fotos sind mit Ausnahme der Darstellung in der Mitte der dritten Reihe beanstandungsfrei. Dieses eine Foto ist allerdings [...] als pornografisch anzusehen. Bereits auf dem Thumbnail sind eindeutig die primären Geschlechtsorgane der Abgebildeten zu erkennen. Einer Vergrößerung bedarf es nicht, um die einseitige Betonung des Sexuellen zu erkennen. Das auf der linken Seite des Beitrags gepostete Foto ist als pornografisch einzuordnen. Es werden einseitig die primären Geschlechtsteile der Abgebildeten durch die gänzlich unnatürliche Pose betont.“

Selbstverständlich können auch bloße Texte pornografisch sein. Das versteht sich eigentlich von selbst, weil das Gesetz schließlich von pornografischen „Schriften“ spricht, wird aber von Adult Webmastern regelmäßig übersehen. Auch hier kommt es aber entscheidend auf den Kontext und den mit der Veröffentlichung verfolgten Sinn an. Die Veröffentlichung etwa des „Starr-Report“ über das Verhältnis zwischen US-Präsident Clinton und Monica Lewinsky ist deshalb für sich genommen nicht pornografisch. Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien, insbesondere auch dem Internet, wird nämlich regelmäßig ausschließlich dokumentarischen Charakter haben.

1.3.1.2 Kriterien für eine pornografische Schrift

Nach alledem spricht man von Pornografie, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:

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Zunächst kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang an. Die bloße Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist normalerweise nicht pornografisch, auch nicht hinsichtlich seiner mit dargestellten erogenen Teile, auch wenn ein sexueller Reiz von ihnen ausgehen kann. Die isolierte Darstellung der primären Geschlechtsmerkmale oder sexueller Verhaltensweisen in sexuellen Aufklärungsschriften oder die bloße Schilderung des Geschlechtsverkehrs alleine ist regelmäßig noch keine Pornografie. Wenn aber – wie regelmäßig auf Adult Websites – lediglich Bilder, die Sexualpraktiken darstellen, aneinandergereiht werden, ist das gewiss Pornografie. Stellten solche Bildfolgen keine Pornografie dar, wäre übrigens auch kaum ein Nutzer bereit, dafür auch nur einen Cent zu bezahlen. Eine dünne Rahmenhandlung, die nur als Vorwand für die Zusammenstellung von Geschlechtsakten und anderer Sexualpraktiken dient, beseitigt den Vorwurf der Pornografie nicht.

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Das Vorliegen von Pornografie setzt außerdem voraus, dass die Sexualität verabsolutiert dargestellt wird, also losgelöst von sonstigen menschlichen Bezügen. Die Schrift muss geprägt sein vom Ausleben von Sexualität ohne Rücksicht auf den Partner. Dann wird der Mensch nämlich als austauschbares Sexualobjekt dargestellt.

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Pornografisch ist eine Darstellung schließlich dann, wenn sie erkennbar anreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweist, z. B. durch entsprechende Stellungen, deutliches Hinlenken auf die Genitalien. Als Pornografie gewertet werden vor deshalb allem die Verherrlichung von Perversitäten, die Vorführung von Anal- oder Oralverkehr, sexuelle Handlungen in Verbindungen mit Kot oder Urin, im Zusammenhang mit rassistischen Tendenzen oder an Leichen. Dabei müssen nicht unbedingt auch Geschlechtsteile dargestellt werden. Fehlt es an deren Visualisierung, sind an das Vorliegen einer sonst grob aufdringlichen, anreißerischen Darstellung allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen.

Im Zweifel gilt bei der Entscheidung, ob eine Datei eine pornografische Schrift ist, um es mit den Worten des Bundesverbands des Erotikeinzelhandels auszudrücken: „Pornografie ist alles, was der Richter dafür hält“.

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