1.3.1 Was ist Pornografie?
Was genau unter „Pornografie“ – vom
griechischen Wortursprung her das „Abbilden von Huren“ – zu
verstehen ist, verrät der Gesetzgeber leider nicht. Nach der
Begründung des Gesetzgebers müssen
„pornografische Darstellungen nach ihrem
objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie
ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines
sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die
im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen
Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands
eindeutig überschreiten“.
Diese Definition ist bei Juristen mit
Recht auf Kritik gestoßen, da sie mit den heute geltenden
allgemeinen Wertvorstellungen und des sexuellen Anstands der
Rechtsprechung keine praktikable Richtlinie liefert.
Üblicherweise wird heute einfache Pornografie definiert als
die
„grobe Darstellung des Sexuellen in
drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb
aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz
ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum
bloßen (auswechselbaren) Objekt der geschlechtlichen
Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert“.
und eine Darstellung dann als
pornografisch, wenn sie unter
„Ausklammerung aller sonstigen menschlichen
Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher,
anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre
Gesamtendenz ausschließlich oder überwiegend auf das
lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt.
Staatsanwaltschaften pflegen in
Anklageschriften Sachverhaltsverhaltsdarstellungen zu
verwenden wie
„…wobei die vom Nutzer abrufbaren Bild-
bzw. Filmdateien ausschließlich oder ganz überwiegend auf
die Erregung eines sexuellen Reizes abzielten und bei denen
die gezeigten Personen zu beliebig auswechselbaren Objekten
sexueller Begierde degradiert wurden, insbesondere die
Durchführung von Geschlechtsverkehr in jeder möglichen Form
bei Zentrierung auf die Geschlechtsteile dargestellt wurde.“
Zur Pornografie zählen damit nicht nur
Darstellungen, die den Geschlechtsakt wiedergeben.
Rechtsprechung und Literatur legen an den Begriff nicht
einen solch engen Maßstab an. Pornografisch sind vielmehr
alle groben Darstellungen des Sexuellen in drastischer
Direktheit, sodass Menschen zum auswechselbaren Objekt
geschlechtlicher Begierde jedweder Art degradiert werden.
Auch wenn die schlichte Abbildung eines nackten Menschen
nicht immer als pornografisch anzusehen ist, belegt das
herrschende Verständnis, dass auch die Abbildung eines
Einzelnen in diesen Bereich fallen kann. Darstellungen der
primären Geschlechtsorgane von Mann oder Frau sind daher in
aller Regel als pornografisch anzusehen, soweit sie in ihrer
Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das
lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielen.
1.3.1.1 Gesamtzusammenhang
Bei der Entscheidung, ob ein Angebot
pornografisch ist, kommt es also entscheidend auf den
Gesamtzusammenhang an.
Sexuelle Darstellungen, etwa auf
Titelfotos frei verkäuflicher Zeitschriften mit leicht
bekleideten weiblichen Modellen, sind noch nicht ohne
weiteres pornografisch, auch wenn sie einen sexuellen Reiz
auslösen können und sollen. Selbst eine Aneinanderreihung
von Bildsequenzen, die für sich genommen eindeutig
pornografisch sind, kann zulässig sein, wenn die
Rahmenhandlung in ein sozial-künstlerisch zu wertendes
Umfeld eingebettet ist. Auch Erotikfilme, die vor allem
Privatsender ab 23:00 Uhr im Fernsehen zeigen, sind nicht
pornografisch, solange sie eine halbwegs vernünftige
Rahmenhandlung aufweisen. Die Grenzen zwischen Filmen, die
nur schlecht sind, und solchen, die gar keine wirkliche
Handlung besitzen, sind sicherlich fließend.
Selbstverständlich sind auch die
Darstellung eines erigierten männlichen Penis , die
Schilderung sexueller Verhaltensweisen oder die bloße
Wiedergabe eines Geschlechtsverkehrs nicht zwingend
pornografisch, wenn sie Bestandteil eines Aufklärungswerks
für Jugendliche oder eines medizinischen Fachbuchs ist.
Andererseits kann auch eine Abbildung, bei der ein voll
bekleidetes Paar gezeigt wird, unter Umständen den
Tatbestand einer pornografischen Schrift erfüllen.
Pornografisch wird die Darstellung nämlich, wenn sie
erkennbar anreißerisch und aufstachelnd auf das
Geschlechtliche hinweist, etwa durch entsprechende
Stellungen oder deutliches Hinlenken auf die Genitalien.
Oder, wie die Rechtsprechung es ausdrückt: wenn sie in einer
den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum
bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde
degradiert. Ganz sicher werden die Verherrlichung von
Perversitäten, die detaillierte Vorführung von Anal- oder
Oralverkehr und sexuelle Handlungen in Verbindung mit Kot
oder Urin oder im Zusammenhang mit rassistischen Tendenzen
oder an Leichen als Pornografie gewertet.
Die Erfahrung lehrt, dass
Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Bilder achten,
bei denen Paare Sexualpraktiken zeigen oder andeuten,
erigierte Penisse dargestellt werden, SM-typische Kleidung,
Dildos oder andere Sexspielzeuge gezeigt werden. Zulässig
dürften demgegenüber Bilder sein, in denen bekleidete oder
unbekleidete Einzeldarsteller in „unverfänglichen“ Posen
dargestellt werden. Maßstab für die Zulässigkeit der Bilder
sollte dabei im Hinblick auf die für die Auslegung des
Pornografiebegriffs auch maßgeblichen zeitgenössischen
Wertvorstellungen dasjenige sein, was in freiverkäuflichen
Erotik-Magazinen wie dem „Playboy“ oder dem „Hustler“
gezeigt wird. Bei der Textwahl sollte „zweideutigen“
Begriffen der Vorzug vor „eindeutigen“ Ausdrücken gewährt
werden. Ein „blow job“ sollte deshalb als „Lustfeuerwerk“
beworben werden.
Einigermaßen gesichert dürfte auch
sein, dass nahezu alle Angebote, die von Adult-Webmastern
bereitgehalten werden, pornografisch sind. Gerade die
Erregung sexueller Lust bietet in aller Regel den Anreiz für
die Bereitschaft, erhebliche Zahlungen für das Betrachten
von Bildern und Filmen zu bezahlen. Eine „Rahmenhandlung“
ist gerade im ungeschützten Besucherbereich kaum
vorstellbar. Hier werden typischerweise vielmehr zur
Bewerbung des hinter dem AVS „versteckten“ Angebots
Bildsequenzen aneinander gereiht, die Appetit auf den
geschützten Mitgliederbereich machen sollen. Schon diese
bloße Aneinanderreihung von Bildern in Verbindung mit den
Texten zur Beschreibung des abzurufenden Angebots ist in
aller Regel Indiz für die Qualifizierung als pornografische
Schrift. In der Praxis besteht deshalb häufig hinsichtlich
des pornografischen Charakters einer Abbildung durchaus
Einigkeit zwischen dem Adult Webmaster und dem Staatsanwalt.
Aus einem
Schreiben der FSM: „Das Foto zeigt einen nackten
Frauenkörper in un-natürlicher Pose und unter besonderer
Betonung der Genitalien. Es wird plump-vordergründig das
Sexuelle vergröbert. Durch das Spreizen der Beine gelangt
die Vagina der Abgebildeten exponiert zur Anschauung. Die
Abbildung erfolgt ohne jeden Zusammenhang mit einem
Sachthema. Die unter [einer anderen] URL abrufbaren Fotos
sind nicht pornografisch. Sie wahren die gebotene
Zurückhaltung. Dies gilt auch für das erste Foto der am Ende
des Beitrags „Mit Softpornos aus den roten Zahlen“
eingefügten Galerie. Es steht zwar zu vermuten, dass auf dem
Foto die primären Geschlechtsorgane der Abgebildeten
erkennbar sein könnten. Jedenfalls gilt dies allenfalls für
die Großansicht, nicht jedoch für den abrufbaren Thumbnail.
Die Großansicht ist passwortgeschützt und richtet sich daher
nicht an die Allgemeinheit. Weil das abrufbare Foto zu klein
ist, ist der pornografische Charakter lediglich angedeutet,
was so lange unschädlich ist, wie die prägenden Merkmale
nicht wahrgenommen werden können. Die Darstellung verhält
sich insoweit ähnlich zu an entscheidenden Stellen „gepixelten“
Fotos. [...]” [Die Grenzen sind] mit dem am rechten Rand
veröffentlichten Foto eines erigierten Penis, der von einer
anderen Person mit der Zunge berührt wird, überschritten.
Nach den soeben dargelegten Grundsätzen [...] ist
Pornografie im Sinne des § 4 Abs. 2 MDStV gegeben. Dass es
sich nur um einen Ausschnitt aus einer vermutlich
umfassenderen Szene handelt, in der auch das Gesicht der
Protagonistin und weitere Merkmale des männlichen Körpers
erkennbar sind, ist unerheblich. Der Ausschnitt klammert
gerade weitere Bezüge aus und betont einseitig das Sexuelle.
Hingegen nicht dem Bereich der Pornografie zuzuordnen ist
das Foto in der Mitte des Beitrags, auf dem ein Frauenkörper
mit einem männlichen Geschlechtsorgan abgelichtet ist. Der
Beschwerdeausschuss erblickt hierin eher eine medizinische
Kuriosität, denn eine Darstellung, die vorrangig auf das
lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Unter [einer
anderen URL] hat der Beschwerdegegner unter dem Titel „Die
neuen Girls von Berlin“ vermutlich einen Beitrag über
Bademode verfasst. Die als Thumbnails zum Abruf bereit
gehaltenen Fotos sind mit Ausnahme der Darstellung in der
Mitte der dritten Reihe beanstandungsfrei. Dieses eine Foto
ist allerdings [...] als pornografisch anzusehen. Bereits
auf dem Thumbnail sind eindeutig die primären
Geschlechtsorgane der Abgebildeten zu erkennen. Einer
Vergrößerung bedarf es nicht, um die einseitige Betonung des
Sexuellen zu erkennen. Das auf der linken Seite des Beitrags
gepostete Foto ist als pornografisch einzuordnen. Es werden
einseitig die primären Geschlechtsteile der Abgebildeten
durch die gänzlich unnatürliche Pose betont.“
Selbstverständlich können auch bloße
Texte pornografisch sein. Das versteht sich eigentlich von
selbst, weil das Gesetz schließlich von pornografischen
„Schriften“ spricht, wird aber von Adult Webmastern
regelmäßig übersehen. Auch hier kommt es aber entscheidend
auf den Kontext und den mit der Veröffentlichung verfolgten
Sinn an. Die Veröffentlichung etwa des „Starr-Report“ über
das Verhältnis zwischen US-Präsident Clinton und Monica
Lewinsky ist deshalb für sich genommen nicht pornografisch.
Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien,
insbesondere auch dem Internet, wird nämlich regelmäßig
ausschließlich dokumentarischen Charakter haben.
1.3.1.2 Kriterien für eine pornografische Schrift
Nach alledem spricht man von
Pornografie, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt
sind: